Blick in einen Garten mit Flüssiggastank, im Hintergrund ein modernes Haus.

65 % erneuerbare Energien: 2024 mit der Wärmewende?

Wer ab 2024 eine Heizung modernisiert oder neu einbaut, muss diese nach den Plänen der Ampel-Koalition mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betreiben. Eigentümer und Bauherren sollten schon jetzt ihre Optionen abwägen. Wir geben Ihnen einen Überblick – und eine besonders praktische Empfehlung zur Erfüllung der Vorgaben.

65 % Regelung im Überblick

Die 65 % Regelung (vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auch als 65-Prozent-EE-Regelung bzw. 65-Prozent-EE-Vorgabe bezeichnet) ist eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, um die klimapolitischen Ziele für die Wärmeversorgung zu erreichen.
Danach soll zukünftig jede neu eingebaute Heizung auf der Grundlage von 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden – in Bestandsgebäuden, in denen die Heizungsanlage modernisiert wird, ebenso wie in Neubauten. Unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges soll die 65 % Regelung entgegen der ursprünglichen Planung der Ampel-Koalition nicht erst 2025 kommen, sondern bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt werden. Das heißt: Bereits jetzt sollten sich Eigentümer bzw. Bauherren informieren, welche Heizlösungen ab dem kommenden Jahr für ihr Gebäude infrage kommen.

 

Erfüllungsoptionen für 65 % erneuerbare Energien 2024

Wenn die 65 % Regelung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert wird, sind nur noch bestimmte Heizlösungen bei der Modernisierung und im Neubau erlaubt – die folgenden ohne gesonderte Prüfung:

 

Stilisierte Darstellung zweier Häuser, die über als Linien dargestellte Leitungen mit einem Kraftwerk verbunden sind, stellvertretend für den Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.

Anschluss an ein Wärmenetz

Es wird davon ausgegangen, dass alle Wärmenetze (Fernwärme oder Nahwärme) in Deutschland bis spätestens 2045 klimaneutrale Wärme liefern werden – daher können Eigentümer und Bauherren die 65 % Regelung auf diese Weise erfüllen.
Wichtige Einschränkung: Ab 2026 soll der Anschluss an ein Wärmenetz, das nicht über einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energien verfügt, nur noch dann eine Erfüllungsoption sein, wenn der Wärmenetzversorger die vollständige Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Wärme oder Abwärme bis spätestens 2045 anhand eines Transformationsplans belegen kann.

 

Skizze einer Wärmepumpe mit Symbolen für Luft, Erdreich und Wasser als möglichen Wärmequellen.

Einbau einer Wärmepumpe (Wärmequelle: Luft, Erdreich oder Wasser)

Zwar wird für die Wärmeerzeugung durch eine elektrische Wärmepumpe heute überwiegend noch fossil erzeugter Strom genutzt – doch weil der größte Teil der Energie in der Regel durch die Umgebungswärme bezogen wird, ist der Einbau einer Wärmepumpe eine Option zur Erfüllung der 65 % Vorgabe. Zudem soll der Strom aus dem öffentlichen Stromnetz perspektivisch zu 100 % klimaneutral erzeugt werden.
Mehr Informationen beispielsweise über die Funktionsweise von verschiedenen Arten der Wärmepumpe erfahren Sie auf unserer Seite Gaswärmepumpe mit Flüssiggas: netzunabhängig und effizient heizen in Bestand und Neubau.

 

Alternativtext Skizze eines Heizkessels, einer Wärmepumpe und einer Solarthermieanlage unter einer strahlenden Sonne, symbolisch für den Einbau einer Hybridheizung.

Einbau einer Hybridheizung

Bei einer Hybridheizung dürfen höchstens 35 % der Wärme mit fossilen und mindestens 65 % durch erneuerbare Energien erzeugt werden – zum Beispiel mithilfe von
• grünen Gasen,
• Biomasse,
• einer Wärmepumpe,
• einer Solarthermieanlage oder
• einem Heizstab bzw. einer Heizpatrone, die Strom aus der Photovoltaikanlage des Gebäudes oder Quartiers bezieht.
Besteht die Hybridheizung aus einem Heizkessel, der mit (fossilem) Gas oder Heizöl betrieben wird, und einer elektrischen Wärmepumpe mit einem Leistungsanteil von mindestens 30 %, ist die 65 % Regelung erfüllt. Bei anderen Kombinationen muss vorab durch Schätzungen ermittelt werden, ob die Regelung damit eingehalten werden kann.

 

Skizze einer Stromdirektheizung.

Einbau einer Stromdirektheizung

Ebenso wie bei der Wärmepumpe wird auch hier die Erfüllung der 65 % Regelung damit begründet, dass der Strom aus öffentlichen Netzen mittel- bis langfristig zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt.
Darüber hinaus gibt es zwei Erfüllungsoptionen für die Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden, wenn diese bisher dezentral per Gas oder Strom erfolgte:
• Neuer elektrischer Warmwassererhitzer
• Zentrale Warmwasserbereitung mithilfe von mindestens 65 % erneuerbaren Energien

 

Skizze einer Pelletheizung, stellvertretend für Biomasseheizungen.

Einbau einer Biomasseheizung (Energieträger: feste oder flüssige Biomasse)

Hierzu zählen unter anderem Holzheizungen und Pelletheizungen. Voraussetzungen sind der Einsatz von nachhaltig produzierter Biomasse und die Einhaltung der Vorgaben für Biomasse im GEG in Bezug auf die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Während die Biomasseheizung laut Konzeption der 65 % Regelung vom 14. Juli 2022 noch als alleinige Heizoption aufgeführt wurde, ist es inzwischen jedoch sehr wahrscheinlich, dass sie in Zukunft nur noch in Kombination mit Solarthermie zugelassen wird.

 

Skizze eines Gasheizkessels mit einem grünen Blatt, symbolisch für das Heizen mit grünen Gasen.

Einbau einer Gasheizung (Energieträger: grüne Gase)

Erlaubt sind Gasheizungen, die dauerhaft mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen wie Bio-Flüssiggas betrieben werden. Hier muss der Bezug von mindestens 65 % grünem Gas per Vertrag und sicherem Nachweissystem (Massebilanzsystem oder Herkunftsnachweissystem) belegt werden.

Ob alle Lösungen gleichermaßen auf Neubau und Bestand angewandt werden sollen, wird aktuell innerhalb der Regierungskoalitionen diskutiert. Fest steht, dass Biomasse und grüne Gase vor allem in Bestandsgebäuden ihre Stärken ausspielen können, aber auch in Neubauten eine durchaus sinnvolle Option sind.

 

Sonderregelungen für Ausnahmen

 

Trotz der Definition von konkreten Erfüllungsoptionen wollen das BMWK und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) auch Fälle berücksichtigen, in denen die Umsetzung der 65 % Regelung aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne Weiteres möglich ist. So sollen befristete Sonderregelungen gelten für:
• Heizungshavarien
• Gasetagenheizungen
• Einzelöfen
• Absehbare Anschlüsse an ein Wärmenetz
Wie genau diese Ausnahmen im Detail gestaltet werden sollen und ob und wie diese zeitlich befristet werden sollen, steht allerdings noch nicht fest.

 

Gasheizung: Zukunft mit der bewährten Heizlösung

 

Die Gasheizung, die fast die Hälfte des Wohnungsbestandes in Deutschland mit Wärme versorgt (Stand: Oktober 2022), wird auch nach Inkrafttreten der 65 % Regelung eine Rolle spielen. Möglich ist ihre Nutzung dann als einzige Heizlösung im Gebäude oder in Form einer Hybridheizung im Zusammenspiel mit einer Wärmepumpe oder Solarthermieanlage.
In beiden Fällen kann für den fossilen Anteil konventionelles Flüssiggas genutzt werden: bedarfsgerecht per Tankwagen geliefert, kann der Energieträger auch für Gebäude genutzt werden, die nicht an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Somit eignet sich Flüssiggas für eine netzunabhängige bzw. autarke Energieversorgung.
Mit einer Gasheizung als alleiniger Heiztechnik können Flüssiggaskunden den Anteil erneuerbarer Energien von 65 % besonders einfach decken, indem sie zu einem Aufpreis biogenes Flüssiggas nutzen. Meist haben die Kunden schon heute die Wahl, zu welchen Anteilen sie biogenes und konventionelles Flüssiggas beziehen möchten. Ausgewählte Flüssiggasanbieter stellen darüber ein Zertifikat aus, mit dem eine zentrale Voraussetzung für die Nutzung von Bio-Flüssiggas zur Erfüllung der 65 % Regelung eingehalten wird.

Eigentümer von bestehenden und Bauherren neuer Bestandsgebäuden können angesichts der geplanten 65 % Regelung gelassen bleiben: Anstatt künftig in hochpreisige und aufwendig umzusetzende Heizlösungen wie die Wärmepumpe investieren zu müssen, können sie auch weiterhin auf bewährte Heizlösungen wie die vergleichsweise günstige Gas-Brennwertheizung zurückgreifen. Am besten im Betrieb mit (Bio-)Flüssiggas: Umweltfreundlicher als Heizöl, lässt sich damit der erlaubte Anteil fossiler Energieträger decken – und der geforderte Anteil erneuerbarer Energien mit der biogenen Variante.
Möchten Sie die 65 % Regelung ganz einfach mit konventionellem und/oder biogenem Flüssiggas erfüllen? Dann melden Sie sich gern bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

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