Skulptur in Form eines Prozentzeichens, im Hintergrund Hand, die Kleingeld in ein Sparschwein einzahlt.

BHKW-Förderung: Überblick 2021

Wer sich für ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Versorgung mit Strom und Wärme entscheidet, wird vom Staat durch Vergütungen und Steuerentlastungen beim Betrieb unterstützt. Das ist neben der Wirtschaftlichkeit der BHKW-Technik und ihrer guten Klima-Bilanz ein weiterer Vorteil, der eine Investition in das eigene kleine Kraftwerk für Haushalte und Unternehmen attraktiv macht. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Fördersituation in Deutschland (Stand: Dezember 2020).

Mit BHKW Strom und Wärme selbst erzeugen

Blockheizkraftwerke sind Anlagen, die basierend auf dem Prinzip Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen. Basis dafür ist zumeist ein Ottomotor, der einen Generator zur Stromproduktion antreibt. Häufig wird dafür Erdgas eingesetzt. Ist kein Erdgasanschluss vorhanden, ist Flüssiggas eine attraktive Alternative. Nutzer profitieren von einer sehr effizienten Technologie, die bis zu 95 Prozent der eingesetzten Energie in Strom und Wärme umwandelt.

Die verschiedenen BHKW-Modelle können nach ihrer Leistung grob in folgende Kategorien unterteilt werden:

KategorieElektrische LeistungThermische Leistung
Nano-BHKWBis ca. 2,5 kWBis ca. 10 kW
Mikro-BHKWCa. 2,5–20 kWCa. 10–40 kW
Mini-BHKWCa. 20–50 kWGrößer als 50 kW

Mehr Details zu BHKW haben wir Ihnen auf unserer Seite Flüssiggas-BHKW zusammengestellt.

Betrieb eines BHKWs: Vergütung und Steuerentlastungen

Der BHKW-Betrieb zahlt sich gleich auf mehreren Wegen für den Nutzer aus:

 

Vergütung für Stromverbrauch und -einspeisung bei Anlagen mit bis zu 50 kWel

Wer mit einem neuen oder modernisierten BHKW Strom erzeugt und diesen selbst bzw. für Mieter nutzt oder in das öffentliche Energienetz einspeist, kann dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung erhalten.

 

Ihre Höhe im laufenden Betrieb errechnet sich basierend auf

  • der elektrischen Leistung der KWK-Anlage,
  • der Aufteilung zwischen Stromeinspeisung und Eigenverbrauch sowie
  • der Anzahl der Vollbenutzungsstunden (Vbh).

 

Nachfolgend die Vergütung für Strom, der durch BHKW mit einer Leistung von maximal 50 kWel erzeugt wird:

* Zzgl. Vergütung des Stroms nach durchschnittlichem Grundlaststrompreis der Strombörse EEX im Vorquartal.
Einspeisung16 ct pro kWh*
Eigenverbrauch8 ct pro kWh

Je BHKW wird der Strom aus bis zu 30.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) vergütet, die nach Jahren gestaffelt werden:

JahrMax. Anzahl vergüteter Vbh
20215.000
20225.000
20234.000
20244.000
Ab 20253.500

Alle Details zur Vergütung sind im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) festgeschrieben. Rechenbeispiel für eine Anlage mit 5,5 kWel und durchschnittlich 60 % Strom-Eigenverbrauch:

Einspeisung5,5 kWel × 40 % × 30.000 Vbh × 16 ct/kWh =10.560 €
Eigenverbrauch5,5 kWel × 60 % × 30.000 Vbh × 8 ct/kWh =7.920 €
Gesamt18.480 €

Stempel mit der Beschriftung „Fördermittel“, Geldscheine und Münzen sowie Aktenordner.

 

Verlängerte Förderung durch Modernisierung

Ebenfalls im KWKG definiert ist der Effekt, den die Modernisierung eines Bestands-BHKWs unter bestimmten Voraussetzungen auf die Förderung haben kann:

Terminierung Modernisierungsumfang Vergütungsdauer nach Modernisierung
Mind. 5 Jahre nach Inbetriebnahme oder letzter Modernisierung 25 %15.000 Vollbenutzungsstunden
Mind. 10 Jahre nach Inbetriebnahme oder letzter Modernisierung 50 %30.000 Vollbenutzungsstunden

Befreiung von der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage (6,5 ct/kWh) muss auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom entrichtet werden – auch von BHKW-Betreibern, die ihren Strom selbst nutzen. Wenn es sich um eine neu installierte KWK-Anlage handelt, können letztere unter bestimmten Voraussetzungen von der Umlage befreit werden:

Elektrische LeistungVollständige BefreiungTeilweise Befreiung (Reduzierung auf 40%)
Max. 10 kWBis 10.000 kWh Strom pro Jahr (Eigenverbrauch)Nach Überschreitung von 10.000 kWh Strom pro Jahr
Zeitraum: 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme
Über 10 kW

Entlastung von der Energiesteuer

Bei der Stromsteuer (aktuell 2,05 ct/kWh) handelt es sich ebenso wie bei der Energiesteuer um eine Verbrauchssteuer. Sie betrifft sowohl Verbraucher, die Energie extern über Energieversorger beziehen, als auch Nutzer von selbst erzeugtem Strom. Allerdings können Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 2 MWel von der Stromsteuer für selbst genutzten Strom vollständig befreit werden.

 

Befreiung von der Stromsteuer

Bei der Stromsteuer (aktuell 2,05 ct/kWh) handelt es sich ebenso wie bei der Energiesteuer um eine Verbrauchssteuer. Sie betrifft sowohl Verbraucher, die Energie extern über Energieversorger beziehen, als auch Nutzer von selbst erzeugtem Strom. Allerdings können Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 2 MWel von der Stromsteuer für selbst genutzten Strom vollständig befreit werden.

 

Vermeidung von Netznutzungsentgelten

Sofern BHKW-Betreiber Strom in das öffentliche Netz einspeisen, können sie beim örtlichen Betreiber der Elektrizitätsverteilnetze dafür einen Antrag zur Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte stellen. Diese fällt regional unterschiedlich aus und liegt meistens zwischen 0,2 und 2 ct/kWh.

BHKW-Förderung: Zusammenfassung

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die vorgestellten aktuellen Fördermaßnahmen:

  • Vergütung Stromverbrauch/-einspeisung
  • Förderung Modernisierung
  • Befreiung EEG-Umlage
  • Entlastung Stromsteuer
  • Befreiung Energiesteuer
  • Vermeidung Netznutzungsentgelte

 

Blockheizkraftwerke arbeiten energieeffizient und können auch ohne Anschluss an das Erdgasnetz betrieben werden; zum Beispiel mithilfe von Flüssiggas – oder sogar noch vorteilhafter über Bio-Flüssiggas. Außerdem haben wir Ihnen gezeigt, dass sowohl die Anschaffung als auch der Betrieb von BHKW über verschiedene staatliche Maßnahmen gefördert werden.

 

Haben Sie noch Fragen zur BHKW-Förderung oder möchten Sie herausfinden, ob sich die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks für Sie lohnt? Dann melden Sie sich gern bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

 

(Stand aller Informationen auf dieser Seite: Dezember 2020. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.)

 

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