Bis zu 2.000 € pro Haushalt möglich
Nachdem bereits eine Preisbremse für Erdgas, Strom und leitungsgebundene Wärme beschlossen wurde, sollen jetzt auch die Nutzer nicht-leitungsgebundener Energieträger wie Flüssiggas, Heizöl und Pellets finanziell entlastet werden. Dazu stellt der Bund ein Entlastungspaket über 1,8 Milliarden € bereit.
Maßgeblich für die Höhe der Auszahlung ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022: Wurde in diesem Zeitraum mehr als das Doppelte des Referenzpreises von 57 Cent pro Liter für den Energieträger bezahlt, hat der Verbraucher Anspruch auf 80 % des Mehrbetrags – bis maximal 2.000 € pro Haushalt. Verbraucher in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen können den Heizkostenzuschuss online über die Brennstoffhilfe stellen; in Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen müssen sie sich an die zuständigen Ministerien bzw. Behörden wenden. Der Antrag kann bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden.
Rechnungen und eidesstattliche Erklärung für Energie-Entlastung nötig
Die Kostenerstattung soll durch die Bundesländer abgewickelt werden. Dazu müssen die Verbraucher zum einen die Rechnungen über die Energiekosten in den genannten Zeiträumen einreichen, zum anderen eine eidesstattliche Erklärung zur Richtigkeit der Rechnungen. Wohnt der Verbraucher zur Miete, muss sein Vermieter die Rechnungen sowie die Erklärung einreichen und die Entlastung an seinen Mieter weitergeben.
Nach der Umsatzsteuersenkung profitieren Flüssiggaskunden jetzt von einer weiteren Entlastung, denn auch ihre Energiekosten sind seit Frühjahr 2022 gestiegen; ebenso wie die Nutzer von Heizöl, Pellets und anderen Energieträgern. Dennoch liegt der Flüssiggaspreis nach wie vor deutlich unter dem Preis von beispielsweise Heizöl – gerade in dieser Zeit ein starkes Argument für alle, die netzunabhängig und vergleichsweise günstig mit Energie versorgt werden wollen.
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