Die im September 2023 verabschiedete Novelle des Gebäudeenergiegesetzes verändert die Energieplanung der nächsten Jahrzehnte. Alle wichtigen Infos über die GEG Novelle 2023 und darüber, wann das neue Heizungsgesetz greift, erfahren Sie hier:
Die im September 2023 verabschiedete Novelle des Gebäudeenergiegesetzes verändert die Energieplanung der nächsten Jahrzehnte. Alle wichtigen Infos über die GEG Novelle 2023 und darüber, wann das neue Heizungsgesetz greift, erfahren Sie hier:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, legt seit 2020 die energetischen Vorgaben für Gebäude fest. Als GEG 2023 wird die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz bezeichnet, die der Bundestag im September 2023 verabschiedet hat. Die neue Fassung des GEG soll zum 01. Januar 2024 in Kraft treten.
Ein essenzieller Teil der Gesetzesanpassung ist die 65 % Regelung. Mit dieser wird festgelegt, dass in Zukunft jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Bis spätestens 2045 soll die Wärmeversorgung vollständig durch erneuerbare Energien abgedeckt sein.
Die Novelle des GEG wirft viele Fragen bei Verbrauchern auf: Welche Anforderungen gelten im Neubau für meine Heizung? Welche Änderungen muss ich bei der Modernisierung meiner bestehenden Heizung berücksichtigen? Grundsätzlich gilt nach dem neuen GEG: Jede neu eingebaute Heizung soll in Zukunft mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien und ab dem Jahr 2045 sollen Heizungen zu 100 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In der aktualisierten Fassung des GEG sind unterschiedliche Zeitpunkte definiert, zu denen diese Vorgabe erfüllt werden muss. Neu ist insbesondere, dass durch das Heizungsgesetz erstmals bundesweite Regelungen für die Modernisierung im Bestandsgebäuden aufgestellt wurden.
Für Neubauten in Neubaugebieten sowie in Kommunen, in denen eine Wärmeplanung – also ein Plan zum klimaneutralen Umbau der Wärmeerzeugung – vorliegt, tritt das GEG bereits am 01. Januar 2024 in Kraft. Das bedeutet: Die 65 % Regelung und alle anderen Maßnahmen des GEG greifen ab diesem Zeitpunkt und lassen sich beispielsweise mit dem biogenen Flüssiggas Futuria Propan erfüllen. Wo keine Wärmeplanung vorliegt, tritt das GEG erst später in Kraft:
Wer ab dem 01. Januar 2024, aber noch vor Inkrafttreten einer Wärmeplanung in seiner Kommune eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen lässt, muss sicherstellen, dass die Heizung in den kommenden Jahren mit ausreichend grünen Energieträgern (z. B. Bio-Flüssiggas oder erneuerbarem DME) betrieben wird:
Ausgenommen von den Regelungen sind Heizungen, die vor dem 19. April 2023 beauftragt wurden und bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden, sowie Heizungen, die vor dem 01.01.2024 eingebaut werden.
In der folgenden Grafik können Sie ganz einfach herausfinden, wann die 65 % Regelung für Bestandsgebäude, Neubau und die verschiedenen Wohngebiete in Kraft tritt:
Die Erfüllungsoptionen für den 65 % Anteil:
Erneuerbare Flüssigbrennstoffe, also grüne Heizöle, wurden im Zuge der Veröffentlichung der Novelle als Erfüllungsoption ergänzt.
Die Übergangsfrist im Falle einer Heizungshavarie (wenn eine Heizung so beschädigt ist, dass sie nicht mehr zu reparieren ist) beträgt nun fünf Jahre. Geht eine Heizung kaputt, kann trotz der Vorgabe aus dem GEG übergangsweise bis zu fünf Jahre fossil weitergeheizt werden.
Sie haben noch weitere Fragen zur 65 % Regelung? Eine detailliertere Erklärung der Regelung finden Sie in unserem Beitrag „65 % erneuerbare Energien: 2024 mit der Wärmewende?“
Ausnahmen
Für einige besondere Gebäudetypen und bei bestimmten Gebäudenutzungsarten greifen die Vorgaben des GEG nicht.
Die folgenden Fälle gelten im Heizungsgesetz als Ausnahmen:
Härtefälle
Was ist die Härtefallregelung?
Die Härtefallregelung ist im GEG vorgesehen, um in besonderen Einzelfällen eine Ausnahme von den rechtlichen Verpflichtungen zu ermöglichen. Die betroffenen Personen müssen den gestellten Voraussetzungen nicht nachkommen und können von einer Sonderlösung profitieren.
Wann greift die Härtefallregelung?
Die zuständigen Behörden prüfen im Einzelfall, ob die erforderlichen Investitionskosten in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des betrachteten Gebäudes stehen. Ausnahmen können auch dann gewährt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen des GEG aufgrund besonderer Umstände (z. B. Pflegebedürftigkeit) unzumutbar ist.
Auch nach den Änderungen am Gebäudeenergiegesetz bleibt eine Flüssiggasheizung mit ihren Vorteilen wie schneller und kostengünstiger Anschaffung und flexiblem Betrieb eine gute Option. Durch die Kombinationsmöglichkeiten als Hybrid-Heizung oder den Betrieb mit 65 % biogenem Flüssiggas lassen sich die Anforderungen des Heizungsgesetzes leicht erfüllen.
So können Sie Flüssiggas zur Erfüllung der GEG-Anforderungen im Bestand und im Neubau nutzen:
* Zusätzlich zu den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes gelten in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein die Regelungen der jeweiligen Landesgesetze.
* Zusätzlich zu den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes gelten in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein die Regelungen der jeweiligen Landesgesetze.
Besitzer einer Flüssiggasheizung müssen sich weiterhin keine Sorgen machen, denn Flüssiggas bleibt eine einfache und sichere Erfüllungsoption für Bestandsgebäude und im Neubau. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung von Flüssiggas als flexiblen und überall einsetzbaren Energieträger anerkannt und daher im GEG auch explizit die Option biogenes Flüssiggas (Futuria Propan) aufgenommen. Mit einer Flüssiggasheizung sind Sie auf die Energielandschaft der kommenden Jahrzehnte vorbereitet.
Möchten Sie konventionelles und/oder biogenes Flüssiggas nutzen, um die Anforderungen des GEG zu erfüllen? Dann melden Sie sich gern bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.