Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) bringt insbesondere die folgenden Änderungen bzw. neuen Inhalte im Vergleich zum GEG mit sich:
Streichung GEG §§ 71–71p, 72 + Betriebsverbote
Das GModG enthält im Gegensatz zum GEG keine Vorgaben und Einschränkungen in Bezug auf die Heiztechnik. Der § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage und der § 72 Betriebsverbot für Heizkessel des Gebäudeenergiegesetzes sind entfallen.
Abschaffung 65-%-Regelung für erneuerbare Energien
Ebenso entfiel die Regelung, dass neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden müssen. In diesem Zuge ist auch der Zusammenhang zwischen dieser Regelung und dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung aufgehoben. Zuvor galt die 65-%-Regelung für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten erst, wenn die Kommune, in der das Gebäude liegt, eine Wärmeplanung veröffentlicht hat.
Einführung „Bio-Treppe“
Neu mit dem GModG kommt die sogenannte Bio-Treppe. Nach diesem Modell sollen neu installierte Öl- und Gasheizungen künftig mit einem Mindestanteil erneuerbarer Energie betrieben werden:
- Januar 2029: mindestens 10 %
- Januar 2030: mindestens 15 %
- Januar 2035: mindestens 30 %
- Januar 2040: mindestens 60 %
- Januar 2045: 100 %
Die Bio-Treppe ähnelt der bestehenden Regelung in § 71 Satz 9 GEG, gilt aber unabhängig vom Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung für alle neu installierten Öl- und Gasheizungen.
Einführung Grüngas-/Grünölquote
Für die Energieträger, die im Gebäudesektor genutzt werden, soll eine Grüngas- bzw. Grünheizölquote eingeführt werden. Danach sollen die Inverkehrbringer die Energieträger zum Heizen ab 2028 mit einem Mindestanteil an erneuerbaren Energien anbieten, der bei voraussichtlich 1 % starten und danach steigen soll.
Auf diese Weise sollen sämtliche Gas- und Ölheizungen – ganz gleich, wann sie in Betrieb genommen wurden – vermehrt mithilfe erneuerbarer Energie betrieben werden. Der Anteil der Grüngas- bzw. Grünheizölquote soll auf den geforderten Mindestanteil für erneuerbare Energien nach Bio-Treppe angerechnet werden können.
Ab 2045 liegt die Grüngasquote bei 100 %, dann müssen alle Heizungen zu 100 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Gesetzesentwurf für die Grüngasquote soll noch in diesem Sommer vorgelegt und bis zum 1. Dezember 2026 beschlossen werden.
Kostenteilung zwischen Vermieter-/innen und Mietern/Mieterinnen
Wird eine Heizung mit einem fossilen Energieträger in einem bestehenden Mietshaus neu eingebaut, müssen ab 1. Januar 2028 die CO2-Kosten sowie – zum Beispiel bei Erdgas – die erhöhten Netzentgelte hälftig zwischen Vermieter-/innen und Mieter-/innen aufgeteilt werden. Ab 1. Januar 2029 müssen die Kosten für den Bio-Brennstoffanteil ebenso geteilt werden, bis maximal 30 % des Gesamtverbrauchs der Heizung.
Diese Regelung gilt abgesehen von einer Härtefallregelung und einem Sonderfall nach § 5d CO2KostAufG, bei denen die Mieterinnen und Mieter bis zu 100 % der CO2-Kosten tragen müssen. Einen Überblick über weitere Regelungen des CO2KostAufG geben wir Ihnen auf unserer Seite „CO2-Steuer“: Vermieter in der Pflicht.