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Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Das gilt jetzt

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG bzw. GMG) abgelöst.

Nachfolgend ein Überblick über die Inhalte, die Unterschiede zum GEG und die Bedeutung des GModG für Verbraucherinnen und Verbraucher – insbesondere für die Nutzerinnen und Nutzer der weit verbreiteten Gasheizung.

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Zentrale Inhalte des GModG

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) bringt insbesondere die folgenden Änderungen bzw. neuen Inhalte im Vergleich zum GEG mit sich:

 

Streichung GEG §§ 71–71p, 72 + Betriebsverbote

Das GModG enthält im Gegensatz zum GEG keine Vorgaben und Einschränkungen in Bezug auf die Heiztechnik. Der § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage und der § 72 Betriebsverbot für Heizkessel des Gebäudeenergiegesetzes sind entfallen.

 

Abschaffung 65-%-Regelung für erneuerbare Energien

Ebenso entfiel die Regelung, dass neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden müssen. In diesem Zuge ist auch der Zusammenhang zwischen dieser Regelung und dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung aufgehoben. Zuvor galt die 65-%-Regelung für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten erst, wenn die Kommune, in der das Gebäude liegt, eine Wärmeplanung veröffentlicht hat.

 

Einführung „Bio-Treppe“

Neu mit dem GModG kommt die sogenannte Bio-Treppe. Nach diesem Modell sollen neu installierte Öl- und Gasheizungen künftig mit einem Mindestanteil erneuerbarer Energie betrieben werden:

  • Januar 2029: mindestens 10 %
  • Januar 2030: mindestens 15 %
  • Januar 2035: mindestens 30 %
  • Januar 2040: mindestens 60 %
  • Januar 2045: 100 %

Die Bio-Treppe ähnelt der bestehenden Regelung in § 71 Satz 9 GEG, gilt aber unabhängig vom Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung für alle neu installierten Öl- und Gasheizungen.

 

Einführung Grüngas-/Grünölquote

Für die Energieträger, die im Gebäudesektor genutzt werden, soll eine Grüngas- bzw. Grünheizölquote eingeführt werden. Danach sollen die Inverkehrbringer die Energieträger zum Heizen ab 2028 mit einem Mindestanteil an erneuerbaren Energien anbieten, der bei voraussichtlich 1 % starten und danach steigen soll.

Auf diese Weise sollen sämtliche Gas- und Ölheizungen – ganz gleich, wann sie in Betrieb genommen wurden – vermehrt mithilfe erneuerbarer Energie betrieben werden. Der Anteil der Grüngas- bzw. Grünheizölquote soll auf den geforderten Mindestanteil für erneuerbare Energien nach Bio-Treppe angerechnet werden können.

Ab 2045 liegt die Grüngasquote bei 100 %, dann müssen alle Heizungen zu 100 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Gesetzesentwurf für die Grüngasquote soll noch in diesem Sommer vorgelegt und bis zum 1. Dezember 2026 beschlossen werden.

 

Kostenteilung zwischen Vermieter-/innen und Mietern/Mieterinnen

Wird eine Heizung mit einem fossilen Energieträger in einem bestehenden Mietshaus neu eingebaut, müssen ab 1. Januar 2028 die CO2-Kosten sowie – zum Beispiel bei Erdgas – die erhöhten Netzentgelte hälftig zwischen Vermieter-/innen und Mieter-/innen aufgeteilt werden. Ab 1. Januar 2029 müssen die Kosten für den Bio-Brennstoffanteil ebenso geteilt werden, bis maximal 30 % des Gesamtverbrauchs der Heizung.

Diese Regelung gilt abgesehen von einer Härtefallregelung und einem Sonderfall nach § 5d CO2KostAufG, bei denen die Mieterinnen und Mieter bis zu 100 % der CO2-Kosten tragen müssen. Einen Überblick über weitere Regelungen des CO2KostAufG geben wir Ihnen auf unserer Seite „CO2-Steuer“: Vermieter in der Pflicht.

Die Bedeutung des GModG für Verbraucher/-innen

Vielen Verbraucherinnen und Verbraucher dürfte das GModG willkommen sein. Denn wer eine funktionstüchtige Öl- oder Gasheizung nutzt, kann das auch nach der Ablösung des GEG tun – unabhängig von deren Alter.

Auch für die Modernisierung bzw. den Heizungstausch kommen weiterhin fossil betriebene Öl- und Gasheizungen infrage. Für ihren Betrieb sollen erst ab 2028 anteilig erneuerbare Energien verwendet werden müssen; oder die Heiztechnik wird um eine Anlage erweitert, die erneuerbare Energien nutzt. Der faktische Zwang aus dem GEG, sich beim Heizungstausch oftmals direkt für eine teurere Wärmepumpe entscheiden zu müssen, ist damit aufgehoben.

Bei der Modernisierung nach GModG sind also vielfältigere individuelle Lösungen möglich. So kann es wieder eine flüssiggasbetriebene Brennwertheizung sein, die zunächst ausschließlich fossil betrieben wird. Erneuerbare Energien können sofort oder später ganz einfach in Form von Bio-Flüssiggas eingebunden werden. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können den Anteil des erneuerbaren Energieträgers an der Flüssiggasbestellung in der Regel flexibel wählen, bis zu 100 % – schon heute.

Optional oder sogar zusätzlich kann die Gas-Brennwertheizung – auch nachträglich – um eine Wärmepumpe oder Solarthermieanlage ergänzt werden. Während die Solarthermieanlage zur Erfüllung der ersten beiden Stufen der Bio-Treppe bis zum Jahr 2034 beitragen kann, ist mit einer Wärmepumpen-Hybridheizung in Gebäuden mit weniger als 6 Wohneinheiten die Erfüllung sämtlicher Stufen der Bio-Treppe bis 2045 möglich.

Brennwertheizung mit Flüssiggas: auch in Zukunft eine sinnvolle Option

Ganz gleich, inwiefern sich die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien ändert: Mithilfe einer (bio-)flüssiggasbetriebenen Gas-Brennwertheizung lässt sie sich ganz flexibel erfüllen – mit oder ohne zusätzliche Technik zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Möchten Sie von einer zukunftsfähigen, bezahlbaren Energieversorgung mit konventionellem und biogenem Flüssiggas profitieren, die sich ganz einfach den gesetzlichen Anforderungen anpasst? Dann melden Sie sich jetzt bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

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