Mann an Tisch, der mit seinen Händen zwei Stapel mit Geldscheinen und -münzen trennt; symbolisch für die „CO2-Steuer“ für Vermieter.

„CO2-Steuer“: Vermieter in der Pflicht

Seit 1. Januar 2023 müssen Vermieter anteilig die CO2-Kosten zahlen, die durch das Heizen und die Warmwasserbereitung ihrer Mieter anfallen. Nicht nur deshalb kann sich der Wechsel zu einem Energieträger lohnen, der nur eine geringe oder keine CO2-Bepreisung aufweist. Erfahren Sie mehr über die CO2-Kostenaufteilung und unsere Energie-Empfehlung.

Grundlagen der Kostenaufteilung im Überblick

Rechtsgrundlage der CO2-Kostenaufteilung ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) vom 5. Dezember 2022. Das Gesetz soll einerseits Mieter dazu anregen, Energie zu sparen, andererseits Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen animieren. Denn der Anteil, den der Vermieter an den CO2-Kosten (oft auch „CO2-Steuer“ genannt) der Energieversorgung seiner Mieter zu tragen hat, bemisst sich nach der Energieeffizienz des vermieteten Hauses bzw. der vermieteten Wohnung: Je ineffizienter das Gebäude, desto höher nicht nur die CO2-Kosten insgesamt – auch der Anteil, den der Vermieter tragen muss, kann auf bis zu 95 % dieser CO2-Kosten steigen.

 

Das ist die CO2-Bepreisung

Bei der CO2-Bepreisung handelt es sich um eine Abgabe nach dem Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG). Sie wird seit Anfang 2021 für den CO2-Ausstoß von fossilen Heiz- und Kraftstoffen erhoben; die CO2-Emissionen werden im Handel mit den entsprechenden Zertifikaten bepreist. Ursprünglich sollte die Abgabe bis 2025 kontinuierlich auf 45 € pro Tonne steigen. Infolge des Kriegs in der Ukraine und den dadurch ausgelösten Maßnahmen der Bunderegierung, die Energieversorgung Deutschlands unabhängig von Russland zu sichern, blieb die Höhe der CO2-Bepreisung von 2022 bis 2023 bestehen (Grundlage: drittes Entlastungspaket der Bundesregierung). 2023 wiederum wurde per Änderung des BEHG eine vorzeitige Erhöhung zu Anfang der Jahr 2024 und 2025 beschlossen. Der CO2-Preis ist demnach wie folgt festgesetzt:

  • 2021: 25 € pro Tonne
  • 2022: 30 € pro Tonne
  • 2023: 30 € pro Tonne
  • 2024: 45 € pro Tonne
  • 2025: 55 € pro Tonne

Ab dem Jahr 2026 dagegen sollen die Zertifikate für die CO2-Emissionen von Energieträgern in einer Auktion mit einer Preisspanne zwischen 55 und 65 € pro Tonne erworben werden können.

Bei der CO2-Abgabe handelt sich also nicht um einen Kostenaufschlag auf den Endpreis für den Energieträger bzw. um eine „CO2-Steuer“, wie die Abgabe umgangssprachlich oft bezeichnet wird. Dennoch sind die Verbraucherpreise für fossile Energieträger seit Einführung der CO2-Bepreisung gestiegen; ebenso für Strom, weil dieser in Deutschland zu einem großen Teil mithilfe fossiler Energieträger erzeugt wird. Auch wenn der Preis pro Tonne CO2 für alle Energieträger gleich hoch ist: Ein Vergleich lohnt sich, denn die Energieträger setzen unterschiedlich große Mengen an CO2 frei (siehe unten: Gut für alle: Energieträger mit geringen CO2-Kosten – oder sogar ohne).

 

Stufenmodell der „CO2-Steuer“ (Vermieter/Mieter) nach Emissionen

Die Verteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter richtet sich nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m²) und Jahr (a) des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung. Dazu hat die Bundesregierung ein Stufenmodell erarbeitet. Darin ist die CO2-Kostenaufteilung in zehn Stufen gestaffelt:

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der WohnungAnteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO₂/m² /a100 %0 %
12 < 17 kg CO₂/m²/a90 %10 %
17 < 22 kg CO₂/m²/a80 %20 %
22 < 27 kg CO₂/m²/a70 %30 %
27 < 32 kg CO₂/m²/a60 %40 %
32 < 37 kg CO₂/m²/a50 %50 %
37 < 42 kg CO₂/m²/a40 %60 %
42 < 47 kg CO₂/m²/a30 %70 %
47 < 52 kg CO₂/m²/a20 %80 %
> = 52 kg CO₂/m²/a5 %95 %

Konkrete Berechnung der CO2-Kosten

Zur einfachen Ermittlung der Kohlendioxidkosten bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Online-Rechner. Damit kann die Höhe der CO2-Kosten gratis in sechs Schritten berechnet werden. Dazu sind nur wenige Angaben nötig.

Mehr Transparenz in Rechnungen

Damit einhergehend sind die Anbieter der Energieträger zur Wärmeerzeugung jetzt verpflichtet, folgende Angaben in ihren Rechnungen aufzuführen:

  • Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung (in kg CO2)
  • CO2-Kosten zuzüglich Umsatzsteuer
  • Heizwertbezogener Emissionsfaktor des Brennstoffs (in kg CO2 pro kWh)
  • Energiegehalt der Brennstoffmenge (in kWh)

Auf Grundlage dieser Angaben können der CO2-Ausstoß der Wohneinheit und somit die korrekte CO2-Kostenaufteilung ermittelt werden.

 

Ausnahmen von der Regelung zur „CO2-Steuer“ für Vermieter

Grundsätzlich gilt die CO2-Kostenaufteilung für alle Wohngebäude – auch Wohnheime, Seniorenheime und Pflegeheime – sowie Gebäude, die sowohl zum Wohnen als auch gewerblich genutzt werden. Ausgenommen von der Regelung sind allerdings Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder in Milieuschutzgebieten liegen und daher nicht ohne Weiteres energetisch saniert werden können.
Außerdem gilt das Stufenmodell nicht für unbewohnte Gewerbeimmobilien wie Geschäfte und Bürogebäude. Hier tragen Vermieter und Mieter jeweils einen Anteil an 50 % der „CO2-Steuer“. Individuelle Regelungen, die davon abweichen, sind allerdings möglich.

Gut für alle: Energieträger mit geringen CO2-Kosten – oder sogar ohne

Um ihren Anteil an den CO2-Kosten zu senken, stehen Vermietern verschiedene Optionen offen; darunter der Austausch der bestehenden Heizungsanlage durch eine Lösung, die effizienter arbeitet. Um die Energieeffizienz des Hauses zu steigern, kann der Eigentümer zahlreiche Maßnahmen ergreifen. Zum Beispiel:

  • Dämmung der Fassade/Außenwände
  • Dämmung des Dachs
  • Dämmung der obersten Geschossdecke
  • Dämmung der Kellerdecke
  • Austausch von Fenstern und Türen

Noch naheliegender als die kostspielige Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen rund ums Haus ist der Wechsel zu einem Energieträger, der vergleichsweise geringe Emissionen und somit nur geringe CO2-Kosten verursacht – zum Beispiel Flüssiggas, das weniger CO2 freisetzt als beispielsweise Heizöl. Flüssiggas wird per Tankwagen geliefert eignet sich für den Betrieb moderner Heizlösungen wie Gas-Brennwerttechnik . Die biogene Variante von Flüssiggas wird sogar mit einem Emissionsfaktor von null bewertet und bringt somit keine CO2-Kosten mit sich. Nachfolgend ein Vergleich von beliebten Energieträgern hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen:

Diagramm: Vergleich der CO2-Emissionen von Braunkohle, Steinkohle, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, BioLPG aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Futuria Propan (BioLPG) aus Rest- und Abfallstoffen.

 

Zwar kostet die biogene Variante etwas mehr als herkömmliches Flüssiggas, allerdings können sich Kunden auch für einen bestimmten Anteil des Bio-Flüssiggases an ihrer Flüssiggasbestellung entscheiden.

 

Energie und damit auch CO2-Emissionen einzusparen, sollte sowohl im Interesse von Mietern als auch Vermietern sein. Das neue Gesetz zur CO2-Kostenaufteilung nimmt jetzt aber die Vermieter stärker in die Pflicht; denn sie entscheiden darüber, wie viel CO2-Emissionen das Heizen in dem Gebäude verursacht, in dem ihre Mieter wohnen. Der Wechsel zu (Bio-)Flüssiggas ist eine gute Option, um die „CO2-Kosten“ sowohl für Vermieter als auch Mieter zu senken – netzunabhängig, einfach umzusetzen und perfekt für alle, denen Klimaschutz am Herzen liegt.

Haben Sie Interesse an Flüssiggas und möchten Sie von den geringen CO2-Kosten des Energieträgers profitieren? Oder diese Kosten mit Bio-Flüssiggas sogar komplett einsparen? Dann melden Sie sich gern bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

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