Mann an Tisch, der mit seinen Händen zwei Stapel mit Geldscheinen und -münzen trennt; symbolisch für die CO2-Kostenaufteilung.

CO2-Kostenaufteilung: Vermieter in der Pflicht

Seit 1. Januar 2023 müssen Vermieter anteilig die CO2-Kosten zahlen, die durch das Heizen und die Warmwasserbereitung ihrer Mieter anfallen. Nicht nur deshalb kann sich der Wechsel zu einem Energieträger lohnen, der nur eine geringe oder keine CO2-Bepreisung aufweist. Erfahren Sie mehr über die CO2-Kostenaufteilung und unsere Energie-Empfehlung.

Gesetzliche Grundlage im Überblick

Rechtsgrundlage der CO2-Kostenaufteilung ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) vom 5. Dezember 2022. Das Gesetz soll einerseits Mieter dazu anregen, Energie zu sparen, andererseits Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen animieren. Denn der Anteil, den der Vermieter an den CO2-Kosten der Energieversorgung seiner Mieter zu tragen hat, bemisst sich nach der Energieeffizienz des vermieteten Hauses bzw. der vermieteten Wohnung: Je ineffizienter das Gebäude, desto höher nicht nur die CO2-Kosten insgesamt – auch der Anteil, den der Vermieter tragen muss, kann auf bis zu 95 % dieser CO2-Kosten steigen.

 

Einstufung der CO2-Kostenaufteilung nach Emissionen

Die Verteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter richtet sich nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) und Jahr (a) des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung, gestaffelt in zehn Stufen:

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der WohnungAnteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO₂/m² /a100 %0 %
12 < 17 kg CO₂/m²/a90 %10 %
17 < 22 kg CO₂/m²/a80 %20 %
22 < 27 kg CO₂/m²/a70 %30 %
27 < 32 kg CO₂/m²/a60 %40 %
32 < 37 kg CO₂/m²/a50 %50 %
37 < 42 kg CO₂/m²/a40 %60 %
42 < 47 kg CO₂/m²/a30 %70 %
47 < 52 kg CO₂/m²/a20 %80 %
> = 52 kg CO₂/m²/a5 %95 %

Mehr Transparenz in Rechnungen

Damit einhergehend sind die Anbieter der Energieträger zur Wärmeerzeugung jetzt verpflichtet, folgende Angaben in ihren Rechnungen aufzuführen:

 

 

Auf Grundlage dieser Angaben können der CO2-Ausstoß der Wohneinheit und somit die korrekte CO2-Kostenaufteilung ermittelt werden.

 

Gut für alle: Energieträger ohne CO2-Kosten

Um ihren Anteil an den CO2-Kosten zu senken, stehen Vermietern verschiedene Optionen offen; darunter der Austausch der bestehenden Heizungsanlage durch eine effizienter arbeitende Lösung oder die Verbesserung der Gebäudedämmung. Noch naheliegender ist der Wechsel zu einem Energieträger, der vergleichsweise geringe Emissionen und somit nur geringe CO2-Kosten verursacht – zum Beispiel Flüssiggas, das per Tankwagen geliefert wird und sich für den Betrieb moderner Heizlösungen wie Gas-Brennwerttechnik eignet. Die biogene Variante von Flüssiggas wird sogar mit einem Emissionsfaktor von null bewertet und bringt somit keine CO2-Kosten mit sich. Nachfolgend ein Vergleich von beliebten Energieträgern hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen:

Diagramm: die CO2-Emissionen von Braunkohle, Steinkohle, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, BioLPG aus nachwachsenden Rohstoffen sowie BioLPG aus Rest- und Abfallstoffen im Vergleich.

 

Zwar kostet die biogene Variante etwas mehr als herkömmliches Flüssiggas, allerdings können sich Kunden auch für einen bestimmten Anteil des Bio-Flüssiggases an ihrer Flüssiggasbestellung entscheiden.

 

Energie und damit auch CO2-Emissionen einzusparen, sollte sowohl im Interesse von Mietern als auch Vermietern sein. Das neue Gesetz zur CO2-Kostenaufteilung nimmt jetzt aber die Vermieter stärker in die Pflicht; denn sie entscheiden darüber, wie viel CO2-Emissionen das Heizen in dem Gebäude verursacht, in dem ihre Mieter wohnen. Der Wechsel zu (Bio-)Flüssiggas ist eine gute Option, um die CO2-Kosten für beide Parteien zu senken – netzunabhängig, einfach umzusetzen und perfekt für alle, denen Klimaschutz am Herzen liegt.

Haben Sie Interesse an (biogenem) Flüssiggas und möchten Sie von der Ausnahme des Energieträgers von der CO2-Bepreisung profitieren? Dann melden Sie sich gern bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

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