Welche Heizungen sind verboten?
Es gibt keine Heizungsarten, die pauschal verboten sind. Das einzige Verbot, das im Heizungsgesetz (eigentlich Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz – GEG) enthalten ist, gilt nicht für eine Heiztechnik grundsätzlich, sondern für bestimmte fossil betriebene und besonders ineffiziente Öl- und Gasheizungen bestimmten Alters.
Nachfolgend die entsprechenden Regelungen nach GEG § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen mit Erläuterungen:
„(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.“
Dieser Absatz verbietet den Betrieb von Öl- und Gasheizungen, die bereits vor dem konkreten Datum 1. Januar 1991 installiert wurden und noch heute genutzt werden.
„(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.“
Maßgeblich für das Verbot ist hier die Betriebsdauer des Öl- oder Gasheizkessels von 30 Jahren.
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
- heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“
In diesem Absatz wird das Verbot, das in den Absätzen 1 und 2 definiert wird, eingegrenzt:
- Satz 1 schränkt es auf die Art der Heiztechnik ein. Demnach gilt das Verbot für ineffiziente Konstanttemperaturkessel.
- Satz 2 hebt das Betriebsverbot für Heizungen mit besonders kleiner sowie großer Leistung auf.
- Satz 3 bezieht sich auf die Einbindung erneuerbarer Energie bzw. den Verzicht auf fossile Energie zum Heizen. Hier wird außerdem auf GEG § 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung verwiesen: In diesem Paragrafen werden die Anlagen definiert, mit denen die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energie erfüllt werden kann.
Diesen Regelungen zufolge lassen sich beispielsweise bestehende Nieder- bzw. Brennwertkessel mit einer Leistung, die sich zur Wärmeversorgung in Ein- und Mehrfamilienhäusern eignet, über ihre gesamte Lebensdauer betreiben.
Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energie
Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energie bestimmt, welche Heiztechnik bzw. welche Energieträger für eine Modernisierung infrage kommen. Die wesentlichen Regelungen sind:
- Neu eingebaute Heizungen sollen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden (65-%-Regel).
- Diese Regelung gilt zum einen für Heizungen, die Neubauten in Neubaugebieten mit Wärme versorgen. Zum anderen gilt sie für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sowie in Bestandsgebäuden, die in Kommunen mit veröffentlichter Wärmeplanung liegen.
- In allen anderen Fällen – zum Beispiel bei der Heizungsmodernisierung in Bestandsgebäuden, die in Kommunen ohne Wärmeplanung liegen, kann die neue Heizung zunächst zu 100 % mit fossiler Energie betrieben werden. Erneuerbare Energie muss dann erst später eingebunden werden, und zwar ab
- 2029 zu mindestens 15 %,
- 2035 zu mindestens 30 % und
- 2040 zu mindestens 60 %.
Somit ist eine Gas-Brennwerttherme, bei anteilig immer mehr Bio-Flüssiggas genutzt wird, zukunftsfähig – und einfacher umzusetzen als beispielsweise eine Wärmepumpe.
Was gilt, wenn die Heizung kaputt ist?
Bei einem nicht mehr reparierbaren Öl- oder Gasheizkessel sind nach GEG § 71i Allgemeine Übergangsfrist zeitlich begrenzte Übergangslösungen erlaubt:
- Als kurzfristige Ersatzoption kann eine gebrauchte oder gemietete Gasheizung eingebaut werden.
- Für den dauerhaften Umstieg auf ein Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren.
- Bei Gasetagenheizungen ist die Frist länger: Hier kann die Umstellung auf eine Heizlösung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie innerhalb von 13 Jahren vorbereitet werden.
- Besteht die Möglichkeit, das Gebäude an ein kommunales oder regionales Wärmenetz anzuschließen, darf der Wechsel höchstens 10 Jahre dauern.
Ein akuter Austausch gegen neue Heiztechnik, die mit erneuerbarer Energie betrieben wird, ist im Fall einer Heizungshavarie also nicht gefordert.
Gibt es Ausnahmen von der Austauschpflicht für Heizungen?
Ja, diese sind – ergänzend zu den Einschränkungen aus GEG § 72 – in GEG § 102 Befreiungen beschrieben. Demnach darf zum Beispiel ein mehr als 30 Jahre alter Konstanttemperaturkessel ausschließlich mit fossilem Heizöl oder Gas weitergenutzt werden, wenn die Investition in seinen Austausch die finanziellen Mittel seines Eigentümers bzw. seiner Eigentümerin deutlich übersteigen würde.
Hinzu kommen GEG § 73 Ausnahme Absatz 1 und 2 zur Austauschpflicht (Heizung) bei Eigentümerwechsel:
„(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.“
Befreiungen und Ausnahmen wie diese widersprechen einer generellen Austauschpflicht von Heizungen.
Welche Strafen gibt es bei Verstößen gegen das Heizungsgesetz?
Je nach konkretem Verstoß sieht das Heizungsgesetz nach GEG § 108 Bußgeldvorschriften Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 Euro vor. Dieser Betrag ist zum Beispiel in dem Fall vorgesehen, dass eine Heizung nach der Übergangsfrist für die Einbindung erneuerbarer Energie weiter mit fossiler Energie betrieben wird.
Bei einer Flüssiggasheizung sind Bußgelder wie diese ganz einfach zu vermeiden: Der Umstieg zur erneuerbaren Energie Bio-Flüssiggas erfordert keine andere Technik oder deren Umbau – einfach den Flüssiggasanbieter kontaktieren oder zu einem wechseln, der Bio-Flüssiggas anbietet.
Fazit: nach Heizungsgesetz keine generelle Austauschpflicht für Heizungen, aber einige Fälle
- Es gibt keine pauschale Austauschpflicht bestimmter Heizungen – es gilt immer, den Einzelfall mit den Vorgaben des Heizungsgesetzes abzugleichen.
- Selbst wenn für Ihre Heizung keine Austauschpflicht gilt, kann sich ein Umstieg lohnen.
- In Kommunen, die noch keine Wärmeplanung veröffentlicht haben, darf nach Neuinstallation 100 % fossile Energie genutzt werden. Erst später muss ein steigender Anteil erneuerbarer Energie eingebunden werden.
- Eine Gas-Brennwerttherme mit Flüssiggas bzw. Bio-Flüssiggas ist sinnvoll; für niedrigere Heizkosten und weniger CO2-Emissionen.
Haben Sie Interesse an einer Energieversorgung mit Flüssiggas und/oder Bio-Flüssiggas? Dann melden Sie sich jetzt bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.