SHK-Profi, der per Zange Arbeiten an einem Heizungsbrenner ausführt.

Ölheizung-Austauschpflicht: Was gilt ab 2026?

Immer wieder wird in den Medien darüber gesprochen, ob für die Ölheizung eine Austauschpflicht kommt: Mal ist von strengeren Auflagen die Rede, mal von einem kompletten Verbot. Aber was gilt tatsächlich?

Wir geben Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen rund um Ölheizungen – und zeigen, welche netzunabhängigen Alternativen es gibt.

Betriebsverbot nach § 72 GEG – die 30-Jahre-Regel

Bestimmte Ölheizungen sind austauschpflichtig. Laut Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG) gilt:

  • Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind und deren Nennleistung zwischen 4 und 400 kW beträgt, müssen getauscht werden.
  • Diese Regel wird oft als Austauschpflicht für Ölheizungen bezeichnet.

 

Ölheizung Austauschpflicht: Ausnahme nach § 73 GEG

  • Wohnt der Eigentümer selbst seit vielen Jahren in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus, greift ein Bestandsschutz.
  • In diesem Fall besteht keine unmittelbare Austauschpflicht der Ölheizung.

 

Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien

Seit Inkrafttreten des Heizungsgesetzes gibt es klare Vorgaben: Für den Betrieb neu installierter Heizungen muss anteilig erneuerbare Energie eingebunden werden – entweder sofort oder in Zukunft.

Das bedeutet konkret:

  • Entweder koppeln Sie Ihre Heizungsanlage mit einer Solaranlage, Wärmepumpe oder Biomasseheizung oder
  • Sie tauschen sie gegen ein Heizsystem aus, das direkt mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann.

 

Befreiungen von der Austauschpflicht nach § 102 GEG

Bei der Austauschpflicht alter Ölheizungen gelten folgende Ausnahmen:

  • Wenn die Kosten für den Austausch wirtschaftlich unzumutbar sind, können Eigentümerinnen und Eigentümer eine Befreiung beantragen.
  • Beispiel: Der Ersatz eines alten Konstanttemperaturkessels würde die finanziellen Möglichkeiten deutlich übersteigen.
  • In diesem Fall darf die alte Anlage weiterbetrieben werden.

 

Weitere Ausnahmen für Ölheizungen laut GEG

  • Vor der Wärmeplanung: Der Weiterbetrieb bestehender Ölheizungen ist bis 2045 ohne Einbindung erneuerbarer Energie erlaubt.
  • Bei geplantem Wärmenetzausbau: Alle Heizungen dürfen installiert werden, solange ein Anschlussvertrag vorliegt. Der Netzanschluss muss innerhalb von 10 Jahren erfolgen.
  • In Kombination mit Wärmepumpe: Ölheizungen sind erlaubt, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 % der Heizlast deckt. Der genaue Anteil hängt vom Betriebsmodus ab.

 

Häufige Fragen zur Austauschpflicht bei Ölheizungen

Gilt ab 2026 eine absolute Austauschpflicht für Ölheizungen?

Nein, es gibt keine generelle Austauschpflicht, aber verschärfte Regeln mit Ausnahmen.

Einen allgemeinen Stichtag zum Tausch Ihrer alten Ölheizung gibt es also nicht, maßgeblich das Erreichen einer Betriebszeit von 30 Jahren (zum Beispiel bei Konstanttemperaturkesseln).

 

Was bedeutet die Austauschpflicht der Ölheizung beim Hauskauf?

Wer ein Haus mit einer alten Ölheizung kauft, muss folgende Punkte prüfen:

  • Ist der Kessel älter als 30 Jahre?
  • Handelt es sich um einen Konstanttemperaturkessel?
  • Liegt kein Bestandsschutz bzw. keine Befreiung vor?

Nur wenn diese Fragen mit Ja im Sinne des Gesetzes beantwortet werden, besteht Handlungsbedarf.

 

Lohnt sich der Erhalt meiner alten Ölheizung?

Kurzfristig ja, langfristig nein:

  • Fossiles Heizöl ist teuer, verursacht unnötige Emissionen und ist in Anbetracht der aktuellen Klimapolitik perspektivlos.
  • Daher hängt die Zukunftsfähigkeit von Ölheizungen vor allem von der Verfügbarkeit von Bio-Öl bzw. dem darin enthaltenen Anteil erneuerbarer Energie ab.

 

Ölheizung Austauschpflicht: Alternativen zur Ölheizung laut GEG

Gemäß Gesetzgeber sind zur netzunabhängigen Versorgung unter anderem folgende Heizsysteme erlaubt:

  • Gasbrennwertheizung: Die Gasbrennwertheizung ist eine bewährte und kostengünstige Technik. Sie erreicht bezogen auf den Heizwert einen Wirkungsgrad von bis zu 110 % und kann – wenn zuvor weniger effiziente Heiztechnik verwendet wurde – Energiekosten senken. Allerdings ist hier nur die Heizungsoptimierung förderfähig.
  • Gasbrennwertheizung + Solarthermieanlage: In Kombination mit einer Solarthermieanlage lassen sich die Energiekosten weiter senken und es bestehen staatliche Förderoptionen. Allerdings erfordert die Technik geeignete (Dach-)Flächen und verursacht zusätzliche Investitionskosten im Vergleich zu einem reinen Kesseltausch.
  • Gasbrennwertheizung + Luftwärmepumpe: Die Kombination mit einer Luftwärmepumpe ist witterungsunabhängig und wird staatlich gefördert. Sie senkt die Energiekosten, allerdings ist der Investitionsbedarf höher als beim Wechsel allein zu einem Gasbrennwertkessel.
  • Blockheizkraftwerk (BHKW): Ein Blockheizkraftwerk senkt die Energiekosten, ist witterungsunabhängig und wird staatlich gefördert. Es ist jedoch kostenintensiver in der Anschaffung und nur bei kontinuierlich hohem Energiebedarf sinnvoll.
  • Wärmepumpe: Eine Wärmepumpe sorgt für niedrige Heizkosten und geringe Emissionen. In Bestandsgebäuden ist sie jedoch oft nur mit zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen umsetzbar. Sie kann die hohen Vorlauftemperaturen, die von bestehenden Heizungssystemen oftmals benötigt werden, nicht oder nur mit hohen Energiekosten bereitstellen. Zudem verursacht sie vergleichsweise hohe Investitionskosten.
  • Pelletheizung: Eine Pelletheizung ist im Betrieb günstig und nutzt einen nachwachsenden Brennstoff. Sie erfordert jedoch eine hohe Investition, regelmäßige Wartung und ausreichend Lagerraum. Deshalb eignen sich viele Gebäude nicht für eine Pelletheizung.

 

Gasbrennwertheizung mit (Bio-)Flüssiggas bei Austausch einer alten Ölheizung

Wer auf netzunabhängige Versorgung angewiesen ist, der kann von Heizöl auf eine flüssiggasbetriebene Gasbrennwerttherme umsteigen. Flüssiggas bzw. Bio-Flüssiggas ermöglichen eine wirtschaftliche und einfach umzusetzende Energieversorgung.

  • Die beiden Energieträger sind ohne Anschluss an ein Versorgungsnetz nutzbar.
  • Mit Bio-Flüssiggas können Sie die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllen.
  • Keine zusätzliche Technik erforderlich
  • Keine zusätzlichen Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude erforderlich

Flüssiggasheizungen, die mit dem erforderlichen Anteil Bio-Flüssiggas betrieben werden, sind gesetzeskonform und somit zukunftsfähig.

Das Wichtigste: Es gibt aktuell keine generelle Austauschpflicht für Ölheizungen ab 2026. Aber: Alte Konstanttemperaturkessel müssen je nach Alter bereits heute ausgetauscht werden und die Nutzung erneuerbarer Energien wird auch für Ölheizungen langfristig zur Pflicht. Für Hauskäuferinnen und -käufer bedeutet das: beim bzw. vor Erwerb einer Immobilie unbedingt das Heizsystem prüfen.

Von der Pflicht zum Austausch einer Ölheizung beim Hauskauf sollte man sich aber nicht abschrecken lassen. Der Wechsel zu einer modernen Gasbrennwerttherme ist einfach und verhältnismäßig kostengünstig umzusetzen. Fest steht: Die Zukunft gehört erneuerbaren Energien. Wer heute auf Flüssiggas und Bio-Flüssiggas setzt, heizt nicht nur effizient und netzunabhängig, sondern erfüllt auch die gesetzlichen Vorgaben.

Möchten Sie Ihre alte Ölheizung gegen eine moderne Gasbrennwerttherme mit (Bio-)Flüssiggas als Energieträger tauschen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

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