Mann an Tisch, der mit seinen Händen zwei Stapel mit Geldscheinen und -münzen trennt; symbolisch für die „CO2-Steuer“ für Vermieterinnen und Vermieter.

„CO2-Steuer“: Vermieterinnen und Vermieter in der Pflicht

Seit 1. Januar 2023 müssen Vermieter/-innen anteilig die CO2-Kosten zahlen, die durch das Heizen und die Warmwasserbereitung ihrer Mieter/-innen anfallen.

Nicht nur deshalb kann sich der Wechsel zu einem Energieträger mit einem geringen oder keinen CO2-Preis lohnen. Erfahren Sie mehr über die CO2-Kostenaufteilung und unsere Energie-Empfehlung.

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Grundlagen der Kostenaufteilung im Überblick

Rechtsgrundlage der CO2-Kostenaufteilung ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage (CO2KostAufG), das zuletzt mit Wirkung vom 23. Juli 2026 geändert worden ist.

Das Gesetz soll einerseits Mieterinnen und Mieter dazu anregen, Energie zu sparen, andererseits Vermieterinnen und Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen animieren.

Denn der Anteil, den die Vermieterinnen und Vermieter an den CO2-Kosten (oft auch „CO2-Steuer“ genannt) der Energieversorgung ihrer Mieterinnen und Mieter zu tragen hat, bemisst sich grundsätzlich nach der Energieeffizienz des vermieteten Hauses bzw. der vermieteten Wohnung: Je ineffizienter das Gebäude, desto höher nicht nur die CO2-Kosten insgesamt – auch der Anteil, den die Vermieterin bzw. der Vermieter tragen muss, kann auf bis zu 95 % dieser CO2-Kosten steigen.

Wird eine neue Erdgas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in einem Bestandsgebäude eingebaut, werden die CO2-Kosten sowie bei Erdgas die Netzentgelte ab dem 1. Januar 2028 hälftig zwischen Vermieter/-innen und Mieter/-innen aufgeteilt. Ab dem 1. Januar 2029 werden außerdem die Kosten für den Anteil an biogener Energie, der dann vorgeschrieben ist, bis zu 30 % des gesamten Energieverbrauchs hälftig aufgeteilt.

 

Das ist die CO2-Bepreisung

Bei der CO2-Bepreisung handelt es sich um eine Abgabe nach dem Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG). Sie wird seit Anfang 2021 für den CO2-Ausstoß von fossilen Heiz- und Kraftstoffen erhoben; die CO2-Emissionen werden im Handel mit den entsprechenden Zertifikaten bepreist.

Ursprünglich sollte die Abgabe bis 2025 kontinuierlich auf 45 € pro Tonne steigen. Infolge des Kriegs in der Ukraine und den dadurch ausgelösten Maßnahmen der Bunderegierung, die Energieversorgung Deutschlands unabhängig von Russland zu sichern, blieb die Höhe der CO2-Bepreisung von 2022 bis 2023 bestehen (Grundlage: drittes Entlastungspaket der Bundesregierung).

2023 wiederum wurde per Änderung des BEHG eine vorzeitige Erhöhung zu Anfang der Jahr 2024 und 2025 beschlossen. Der CO2-Preis ist demnach wie folgt festgesetzt:

  • 2021: 25 € pro Tonne
  • 2022: 30 € pro Tonne
  • 2023: 30 € pro Tonne
  • 2024: 45 € pro Tonne
  • 2025: 55 € pro Tonne

Seit dem Jahr 2026 dagegen werden die Zertifikate für die CO2-Emissionen von Energieträgern in einer Auktion im Rahmen des nationalen Emissionshandels innerhalb einer Preisspanne zwischen 55 und 65 € pro Tonne erworben werden können.

Bei der CO2-Abgabe handelt sich also nicht um einen Kostenaufschlag auf den Endpreis für den Energieträger bzw. um eine „CO2-Steuer“, wie die Abgabe umgangssprachlich oft bezeichnet wird. Dennoch sind die Verbraucherpreise für fossile Energieträger seit Einführung der CO2-Bepreisung gestiegen; ebenso für Strom, weil dieser in Deutschland zu einem großen Teil mithilfe fossiler Energieträger erzeugt wird.

Auch wenn der Preis pro Tonne CO2 für alle Energieträger gleich hoch ist: Ein Vergleich lohnt sich, denn die Energieträger setzen unterschiedlich große Mengen an CO2 frei (siehe unten: Gut für alle: Energieträger mit geringen CO2-Kosten – oder sogar ohne).

 

Stufenmodell der „CO2-Steuer“ (Vermieter/-in / Mieter/-in) nach Emissionen

Die Verteilung der CO2-Kosten auf Mieter/-in und Vermieter/-in richtet sich nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m²) und Jahr (a) des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung. Dazu hat die Bundesregierung ein Stufenmodell erarbeitet. Darin ist die CO2-Kostenaufteilung in zehn Stufen gestaffelt:

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der WohnungAnteil Mieter/-inAnteil Vermieter/-in
< 12 kg CO₂/m² /a100 %0 %
12 < 17 kg CO₂/m²/a90 %10 %
17 < 22 kg CO₂/m²/a80 %20 %
22 < 27 kg CO₂/m²/a70 %30 %
27 < 32 kg CO₂/m²/a60 %40 %
32 < 37 kg CO₂/m²/a50 %50 %
37 < 42 kg CO₂/m²/a40 %60 %
42 < 47 kg CO₂/m²/a30 %70 %
47 < 52 kg CO₂/m²/a20 %80 %
> = 52 kg CO₂/m²/a5 %95 %

Konkrete Berechnung der CO2-Kosten

Zur einfachen Ermittlung der Kohlendioxidkosten bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Online-Rechner. Damit kann die Höhe der CO2-Kosten gratis in sechs Schritten berechnet werden. Dazu sind nur wenige Angaben nötig.

 

Mehr Transparenz in Rechnungen

Damit einhergehend sind die Anbieter der Energieträger zur Wärmeerzeugung verpflichtet, folgende Angaben in ihren Rechnungen aufzuführen:

  • Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung (in kg CO2)
  • CO2-Kosten zuzüglich Umsatzsteuer
  • Heizwertbezogener Emissionsfaktor des Brennstoffs (in kg CO2 pro kWh)
  • Energiegehalt der Brennstoffmenge (in kWh)

Auf Grundlage dieser Angaben können der CO2-Ausstoß der Wohneinheit und somit die korrekte CO2-Kostenaufteilung ermittelt werden.

 

Ausnahmen von der Regelung zur „CO2-Steuer“ für Vermieter/-innen

Grundsätzlich gilt die CO2-Kostenaufteilung für alle Wohngebäude – auch Wohnheime, Seniorenheime und Pflegeheime – sowie Gebäude, die sowohl zum Wohnen als auch gewerblich genutzt werden.

Ausgenommen von der Regelung sind allerdings Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder in Milieuschutzgebieten liegen und daher nicht ohne Weiteres energetisch saniert werden können. Hier trägt die Vermieterin bzw. der Vermieter die Hälfte des Kostenanteils, der sich aus den übrigen Regelungen zur Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten im CO2KostAufG ergibt.

Außerdem gilt das Stufenmodell nicht für unbewohnte Gewerbeimmobilien wie Geschäfte und Bürogebäude. Hier tragen Vermieter/-innen und Mieter/-innen jeweils einen Anteil an 50 % der „CO2-Steuer“. Individuelle Regelungen, die davon abweichen, sind allerdings möglich.

 

Gut für alle: Energieträger mit geringen CO2-Kosten – oder sogar ohne

Um ihren Anteil an den CO2-Kosten zu senken, stehen Vermieterinnen und Vermietern verschiedene Optionen offen; darunter der Austausch der bestehenden Heizungsanlage durch eine Lösung, die effizienter arbeitet.

Um die Energieeffizienz des Hauses zu steigern, können die Eigentümerinnen und Eigentümer zahlreiche Maßnahmen ergreifen. Zum Beispiel:

  • Dämmung der Fassade/Außenwände
  • Dämmung des Dachs
  • Dämmung der obersten Geschossdecke
  • Dämmung der Kellerdecke
  • Austausch von Fenstern und Türen

Noch naheliegender als die kostspielige Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen rund ums Haus ist der Wechsel zu einem Energieträger, der vergleichsweise geringe Emissionen und somit nur geringe CO2-Kosten verursacht – zum Beispiel Flüssiggas, das weniger CO2 freisetzt als beispielsweise Heizöl.

 

Jetzt CO2-Kosten von Flüssiggas berechnen

Wie hoch die CO2-Kosten sind, wenn Flüssiggas zum Heizen verwendet wird, und wie diese zwischen Mieter/-in und Vermieter/-in nach dem Stufenmodell im CO2KostAufG  aufgeteilt werden, können sie ganz einfach mithilfe unseres praktischen CO2-Kostenrechners herausfinden.

 

Flüssiggas wird per Tankwagen geliefert eignet sich für den Betrieb moderner Heizlösungen wie Gas-Brennwerttechnik . Die biogene Variante von Flüssiggas wird sogar mit einem Emissionsfaktor von null bewertet und bringt somit keine CO2-Kosten mit sich. Nachfolgend ein Vergleich von beliebten Energieträgern hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen:

Diagramm: die CO2-Emissionen von Braunkohle, Steinkohle, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Bio-Flüssiggas aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Bio-Flüssiggas aus Rest- und Abfallstoffen im Vergleich.

 

Zwar kostet die biogene Variante etwas mehr als herkömmliches Flüssiggas, allerdings können sich Kundinnen und Kunden auch für einen bestimmten Anteil des Bio-Flüssiggases an ihrer Flüssiggasbestellung entscheiden.

 

Energie und damit auch CO2-Emissionen einzusparen, sollte sowohl im Interesse der Mieter/-innen als auch Vermieter/-innen sein. Das Gesetz zur CO2-Kostenaufteilung hat die Vermieterinnen und Vermieter stärker in die Pflicht genommen; denn sie entscheiden darüber, wie viel CO2-Emissionen das Heizen in dem Gebäude verursacht, in dem ihre Mieterinnen und Mieter wohnen.

Der Wechsel zu (Bio-)Flüssiggas ist eine gute Option, um die CO2-Kosten sowohl für Vermieter/-innen als auch Mieter/-innen zu senken – netzunabhängig, einfach umzusetzen und perfekt für alle, denen Klimaschutz am Herzen liegt.

Haben Sie Interesse an Flüssiggas und möchten Sie von den geringen CO2-Kosten des Energieträgers profitieren? Oder diese Kosten mit Bio-Flüssiggas sogar komplett einsparen? Dann melden Sie sich jetzt bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

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