Mann bedient Holzheizung (Pelletkessel).

Holzheizung: Verbot und Alternative

Holzheizungen sind vor allem dort eine Heizoption, wo kein Erdgas oder Nah- bzw. Fernwärme verfügbar ist. Allerdings unterliegt das Heizen mit Holz strengen Vorgaben zugunsten des Umweltschutzes. Ist bald sogar generell Schluss damit?

Wir klären auf und stellen mit Flüssiggas einen anderen netzunabhängigen Energieträger mit Zukunftsperspektive vor.

Google Logo

Welche Heiztechnik gilt als Holzheizung?

Als Holzheizung wird jede Heizung bezeichnet, die mit dem Energieträger Holz betrieben wird. Holzheizungen können in die folgenden zwei Kategorien aufgeteilt werden:

  • Einzelofen zur Beheizung einzelner Räume (z. B. Kamin-/Kachelofen, Pelletofen)
  • Zentralheizungskessel für das ganze Haus (z. B. Scheitholzkessel/Holzvergaser, Hackschnitzelheizung, Pelletheizung)

Holzheizung: aktuelle gesetzliche Regelungen

Die Nutzung von Holzheizungen unterliegt den Vorgaben verschiedener gesetzlicher Regelungen:

 

Heizungsgesetz

Die Wärme, die aus Holz, Pellets, Hackschnitzeln und ähnlicher fester Biomasse erzeugt wird, ist nach Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 3 Begriffsbestimmungen als erneuerbare Energie definiert. Also können mit Holz die Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energie erfüllt werden.

 

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

  • Für Anlagen, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, ist der Grenzwert für Staubemissionen mit 0,15 g/m3 (§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe 1. BImSchV) großzügiger bemessen.
    Dennoch erforderte das Inkrafttreten der 1. BImSchV in vielen Fällen einen Filter- oder Ofentausch – oder sogar die Außerbetriebnahme von bestehenden Holzheizungen. Wird der Verpflichtung zur Modernisierung bzw. zum Austausch nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 € nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 62 Ordnungswidrigkeiten Absatz 4 BImSchG).
  • Außerdem wichtig nach 1. BImSchV: Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden, ausschließlich mit naturbelassenem stückigem Holz sowie Holzbriketts (§ 4 Allgemeine Anforderungen Absatz 4 1. BImSchV)

 

Kommunale Luftreinhaltepläne bzw. entsprechende Verordnungen

Über die bundesweit geltenden gesetzlichen Vorgaben hinaus gibt es in manchen Kommunen zusätzliche Verordnungen speziell zum Heizen mit Holz:

  • So gilt in Aachen bereits seit dem 9. Oktober 2010 die Aachener Festbrennstoffverordnung – FBStVO „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und zur Förderung des Gesundheitsschutzes“.
  • Für Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamine u. Ä.) in Stuttgart, die ergänzend zu anderen Heizungsanlagen genutzt wurden, galt bis zum 15. April 2022 die Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen der Landesregierung Baden-Württembergs. Demnach konnte ihr Betrieb im Winterhalbjahr verboten werden, wenn die Gefahr bestand, dass der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Feinstaub überschritten würde.

Heizen mit Holz: gut oder schlecht?

Je nach Perspektive kann Holz als klimafreundlicher Energieträger gewertet werden – oder als das genaue Gegenteil.

Einerseits ist Holz ein nachwachsender Rohstoff und Bäume binden CO2. Andererseits führt die Verbrennung von Holz zu hohen CO2-, Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen.

Daher kommt beispielsweise das Umweltbundesamt zu folgenden Einschätzungen:

  • „Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind eine wesentliche Quelle von Luftbelastungen.“
  • „Die Feinstaubbelastung aus Holzfeuerungen stellt aus Sicht des Umweltschutzes, besonders mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, ein nicht zu vernachlässigendes Problem dar.“

Hinzu kommt, dass in manchen Ländern wie zum Beispiel Estland flächendeckend Bäume allein für die Pelletproduktion gefällt werden.

 

Strikteres Verbot zunächst abgewendet

2025 hatte die EU-Kommission für neue Holzöfen derart strenge Emissionsgrenzwerte geplant, die einem faktischen künftigen Verbot des Heizens mit Holz gleichgekommen wären.

Zwar wurde diese Planung zunächst verworfen – doch sie hat die Nutzerinnen und Nutzer von Holzheizungen verunsichert und zeigt, dass die aktuellen Regelungen zum Heizen mit Holz zukünftig deutlich verschärft werden könnten.

Flüssiggas: netzunabhängige Energie-Alternative zu Holz

Nutzerinnen und Nutzer einer Holzheizung, die drohende Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte und damit ein Verbot ihrer Anlage vermeiden wollen, können zu Flüssiggas wechseln.

  • Bei Flüssiggas handelt es sich um bewährte Energie, mit der sich zum Beispiel die wirtschaftliche Gas-Brennwertheizung betreiben lässt – allein oder in Kombination mit Heiztechnik, die erneuerbare Energie nutzt (Gas-Hybridheizung).
  • Beim Einsatz von Flüssiggas entstehen kaum Ruß oder Asche und so gut wie kein Feinstaub. Im Vergleich zu Holz und anderen Energieträgern werden deutlich geringere Stickoxid-Emissionen verursacht.
  • Kundinnen und Kunden ausgewählter Flüssiggasanbieter können auch Bio-Flüssiggas beziehen: einen erneuerbaren Energieträger, der aus Rest- und Abfallstoffen sowie nachwachsenden Rohstoffen (Pflanzenölen) hergestellt wird.

Der Betrieb von Holzheizungen ist nicht grundsätzlich verboten. Doch wird ihre Umweltverträglichkeit mit Blick auf diverse Emissionen infrage gestellt – und damit auch ihre Zukunftsfähigkeit mit Blick auf die Treibhausgasneutralität in Deutschland ab dem Jahr 2045.

Dagegen bietet eine netzunabhängige Energieversorgung mit Flüssiggas eine langfristige Perspektive: vielfältig einsetzbar, emissionsarm und dank Bio-Flüssiggas auf Wunsch mit bis zu 100 % erneuerbarer Energie.

Haben auch Sie Interesse an einer Versorgung mit konventionellem oder biogenem Flüssiggas? Dann melden Sie sich jetzt bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.