Werden Mieter zusätzlich entlastet?
Bisher mussten Mieter die zusätzlichen Kosten durch die CO2-Bepreisung allein tragen. Seit 2023 werden diese zum Teil von den Vermietern übernommen. Grundlage dafür ist ein Stufenmodell für Wohngebäude: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter; die Kosten werden abhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche aufgeteilt.
Anwendungsbeispiel:
Bei Gebäuden mit einer mittelmäßigen Energiebilanz von 32 bis < 37 kg CO2/m2/a haben Vermieter und Mieter den gleichen Anteil an den Kosten. Wenn ein Gebäude jedoch eine schlechte Energiebilanz wie 47 bis < 52 kg CO2/m2/a aufweist, dann übernimmt der Vermieter 80 Prozent der Kosten.
Umsetzung:
In der Regel liegt die Berechnung und Verteilung der Kohlendioxidkosten in der Verantwortung des Vermieters und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen – beispielsweise über Gasetagenheizungen – führen die Berechnung und Verteilung anhand der Rechnungen ihres Energieversorgers eigenständig durch und fordern ihren Vermieter auf, seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten zu erstatten.
Hintergrund der Änderung:
Durch die Gesetzesanpassung sollen Vermieter dazu motiviert werden, den energetischen Zustand ihrer Gebäude zu optimieren und diese mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten. Denn nur durch die Investition in energetische Sanierungen wie zum Beispiel zu klimaschonenden Heizungssystemen können sie ihren Anteil an den CO2-Kosten senken.
Rechtsgrundlage für diese Entlastung der Mieter ist das Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2-Kosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz).
Wie hat sich die „CO2-Steuer“ bisher ausgewirkt?
Verbraucher fossiler Energieträger konnten die Auswirkungen der „CO2-Steuer“ direkt am Preis für ihre Energie beobachten. Gerade zu den Jahreswechseln, die mit der Erhöhung der CO2-Bepreisung einhergingen, kam es in vielen Fällen zu Preissprüngen.
Weniger offensichtlich sind zwei positive Auswirkungen der „CO2-Steuer“: Einerseits fließen die Einnahmen unter anderem in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) der Bundesregierung. Der CO2-Preis sichert damit die Finanzierung von Investitionen in die Dekarbonisierung, zu denen auch viele Förderprogramme für die Gebäude- und Verkehrswende gehören. Zum anderen kann der Rückgang von CO2-Emissionen verschiedener Länder auch auf die Einführung von CO2-Steuern und dem Emissionshandel zurückgeführt werden, so eine Studie, die vom Berliner Klima-Thinktanks MCC geleitet wurde. Damit erfüllt die CO2-Bepreisung ihren primären Zweck: Die Reduzierung von CO2-Emissionen und damit den Schutz des Klimas.
Zahlt sich CO2 sparen auch weiterhin aus?
Es empfiehlt sich weiterhin nicht, emissionsintensive Energieträger wie zum Beispiel Heizöl zu nutzen oder keine Energiesparmaßnahmen zu ergreifen. Der Einsatz von emissionsärmeren Energieträgern wie etwa netzunabhängig geliefertes Flüssiggas lohnt sich nach wie vor – auch mit Blick auf die nächsten Jahre, in denen der CO2-Preis stärker erhöht wird. Noch dazu bringen Maßnahmen wie zum Beispiel die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas weitere Kostenvorteile für (Flüssig-)Gaskunden.
Gerader der Einsatz von biogenem Flüssiggas lohnt sich: Da es mit einem Emissionsfaktor von null bewertet wird, ist es komplett von der CO2-Bepreisung ausgenommen.
Möchten Sie (biogenes) Flüssiggas als Energieträger nutzen oder haben Sie weitere Fragen zur Anwendung von Flüssiggas? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.