Werden Mieter zusätzlich entlastet?
Bisher mussten Mieter die zusätzlichen Kosten durch die CO2-Bepreisung allein tragen. Seit 2023 werden diese zum Teil von den Vermietern übernommen. Grundlage dafür ist ein Stufenmodell für Wohngebäude: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter; die Kosten werden abhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche aufgeteilt.
Anwendungsbeispiel:
Bei Gebäuden mit einer mittelmäßigen Energiebilanz von 32 bis < 37 kg CO2/m2/a haben Vermieter und Mieter den gleichen Anteil an den Kosten. Wenn ein Gebäude jedoch eine schlechte Energiebilanz wie 47 bis < 52 kg CO2/m2/a aufweist, dann übernimmt der Vermieter 80 Prozent der Kosten.
Umsetzung:
In der Regel liegt die Berechnung und Verteilung der Kohlendioxidkosten in der Verantwortung des Vermieters und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen – beispielsweise über Gasetagenheizungen – führen die Berechnung und Verteilung anhand der Rechnungen ihres Energieversorgers eigenständig durch und fordern ihren Vermieter auf, seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten zu erstatten.
Hintergrund der Änderung:
Durch die Gesetzesanpassung sollen Vermieter dazu motiviert werden, den energetischen Zustand ihrer Gebäude zu optimieren und diese mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten. Denn nur durch die Investition in energetische Sanierungen wie zum Beispiel zu klimaschonenden Heizungssystemen können sie ihren Anteil an den CO2-Kosten senken.
Rechtsgrundlage für diese Entlastung der Mieter ist das Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2-Kosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz).
Wie hat sich die „CO2-Steuer“ bisher ausgewirkt?
Verbraucher fossiler Energieträger konnten die Auswirkungen der „CO2-Steuer“ direkt am Preis für ihre Energie beobachten. Gerade zu den Jahreswechseln, die mit der Erhöhung der CO2-Bepreisung einhergingen, kam es in vielen Fällen zu Preissprüngen.
Weniger offensichtlich sind zwei positive Auswirkungen der „CO2-Steuer“: Einerseits fließen die Einnahmen unter anderem in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) der Bundesregierung. Der CO2-Preis sichert damit die Finanzierung von Investitionen in die Dekarbonisierung, zu denen auch viele Förderprogramme für die Gebäude- und Verkehrswende gehören. Zum anderen kann der Rückgang von CO2-Emissionen verschiedener Länder auch auf die Einführung von CO2-Steuern und dem Emissionshandel zurückgeführt werden, so eine Studie, die vom Berliner Klima-Thinktanks MCC geleitet wurde. Damit erfüllt die CO2-Bepreisung ihren primären Zweck: Die Reduzierung von CO2-Emissionen und damit den Schutz des Klimas.
Wie kann ich an der „CO2-Steuer“ sparen?
Zum einen können Verbraucherinnen und Verbraucher zum Heizen einen Energieträger verwenden, der im Vergleich zu anderen Brennstoffen geringere CO2-Emissionen verursacht. Zum Beispiel Flüssiggas statt Heizöl: Wegen der unterschiedlichen Menge an CO2-Emissionen, welche die beiden fossilen Energieträger verursachen, unterscheidet sich auch deren CO2-Bepreisung. Nachfolgend ein Vergleich für den Jahresenergiebedarf eines durchschnittlichen Einfamilienhauses zum Heizen und die Warmwasserbereitung von 20.000 kWh bei der CO2-Bepreisung für das Jahr 2025 von 55 € pro Tonne CO2 inklusive Mehrwertsteuer: