Passage aus einem Gesetzestext, in dem der Begriff „CO2 Steuer“ gelb markiert ist.

„CO2-Steuer“ 2024: Preise dieses Jahr wieder angepasst

Seit Einführung der CO2-Bepreisung im Jahr 2021 müssen Nutzer fossiler Energieträger mehr bezahlen als zuvor. 2023 wurden Verbraucher finanziell entlastet, dieses Jahr läuft der Preisanstieg jedoch wie geplant weiter. Wir informieren Sie über die Änderungen und geben Ihnen einen Tipp, wie Sie ganz einfach mehr CO2 einsparen können. (Seite erstmals veröffentlicht am 16. Dezember 2022).

 

Was ist die „CO2-Steuer“?

Die CO2-Bepreisung – oft auch „CO2-Steuer“ genannt – ist eine Vorgabe des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Bundesemissionshandelsgesetzes, BEHG), die dabei helfen soll, die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen. Sie wird für den CO2-Ausstoß von fossilen Heiz- und Kraftstoffen bei ihren Inverkehrbringern erhoben. Pro Tonne CO2, die ein Energieträger freisetzt, wird ein fester Geldbetrag fällig. Vorgesehen war ursprünglich, dass dieser Betrag bis 2025 jährlich um einen vorbestimmten Wert steigt. Mehr über die CO2-Bepreisung erfahren Sie auf unserer Seite CO2-Bepreisung: Auswirkungen und Ausblick bis 2025.

 

Erhöhung der CO2-Bepreisung für 2024: Infos und CO2-Steuer-Tabelle

Im Jahr 2021 betrug der Preis für eine Tonne CO2 zunächst 25 Euro, im Jahr 2022 stieg der Betrag auf 30 Euro pro Tonne an. Mit der Gesetzesanpassung ist der Preis zum Jahr 2023 jedoch nicht wie ursprünglich geplant auf 45 Euro pro Tonne angestiegen, sondern gleich geblieben. Für das Jahr 2024 liegt der Preis – wie in der ursprünglichen Planung vorgesehen – bei 45 Euro pro Tonne CO2.

Einen Überblick über die Höhe der CO2-Bepreisung nach Jahr erhalten Sie in unserer CO2- Steuer-Tabelle (Stand: 1. März 2024):

JahrBetrag
202125 €/t CO₂
202230 €/t CO₂
202330 €/t CO₂
202445 €/t CO₂
202555 €/t CO₂

CO2-Bepreisungen von Öl und Flüssiggas im Vergleich

Die konkrete Höhe der CO2-Bepreisung bemisst sich am jeweiligen CO2-Ausstoß, der durch die Verwendung des Energieträgers verursacht wird. Gerade im Vergleich mit Heizöl schneidet Flüssiggas somit preiswerter ab – auch in Zukunft.

 

Werden Mieter zusätzlich entlastet?

Bisher mussten Mieter die zusätzlichen Kosten durch die CO2-Bepreisung allein tragen. Seit 2023 werden diese zum Teil von den Vermietern übernommen. Grundlage dafür ist ein Stufenmodell für Wohngebäude: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter; die Kosten werden abhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche aufgeteilt.

 

Anwendungsbeispiel:

Bei Gebäuden mit einer mittelmäßigen Energiebilanz von 32 bis < 37 kg CO2/m2/a haben Vermieter und Mieter den gleichen Anteil an den Kosten. Wenn ein Gebäude jedoch eine schlechte Energiebilanz wie 47 bis < 52 kg CO2/m2/a aufweist, dann übernimmt der Vermieter 80 Prozent der Kosten.

 

Hintergrund der Änderung:

Durch die Gesetzesanpassung sollen Vermieter dazu motiviert werden, den energetischen Zustand ihrer Gebäude zu optimieren und diese mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten. Denn nur durch die Investition in energetische Sanierungen wie zum Beispiel zu klimaschonenden Heizungssystemen können sie ihren Anteil an den CO2-Kosten senken.

Rechtsgrundlage für diese Entlastung der Mieter ist das Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2-Kosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz).

 

Zahlt sich CO2 sparen auch weiterhin aus?

Es empfiehlt sich weiterhin nicht, emissionsintensive Energieträger wie zum Beispiel Heizöl zu nutzen oder keine Energiesparmaßnahmen zu ergreifen. Der Einsatz von emissionsärmeren Energieträgern wie etwa netzunabhängig geliefertes Flüssiggas lohnt sich nach wie vor – auch mit Blick auf die nächsten Jahre, in denen der CO2-Preis stärker erhöht wird. Noch dazu bringen Maßnahmen wie zum Beispiel die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas weitere Kostenvorteile für (Flüssig-)Gaskunden.

Gerader der Einsatz von biogenem Flüssiggas lohnt sich: Da es mit einem Emissionsfaktor von null bewertet wird, ist es komplett von der CO2-Bepreisung ausgenommen.

 

Möchten Sie (biogenes) Flüssiggas als Energieträger nutzen oder haben Sie weitere Fragen zur Anwendung von Flüssiggas? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

Verwandte Themenbereiche