Für die meisten Eigentümer von Gebäuden ist der Unterabschnitt 4 Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel des Teils 4 zentral; denn hieraus ergeben sich die meisten konkreten Handlungsbedarfe gerade für Heizungsmodernisierungen.
Dieser Unterabschnitt enthält auch die wahrscheinlich wichtigste Regelung des Heizungsgesetzes: Künftig soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden (65-%-Regelung). Wann das für den konkreten Fall gilt, hängt jedoch zum einen von der Gebäudeart (Neubau oder Bestandsgebäude) sowie dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung ab.
Regelungen für Neubauten
Neubauten in Neubaugebieten
Neubauten, die in Neubaugebieten errichtet werden sollen und für die ein Bauantrag am 1. Januar 2024 oder danach gestellt wurde, unterliegen sofort der 65-%-Regelung.
Neubauten außerhalb von Neubaugebieten
Für Neubauten, die nicht in Neubaugebieten errichtet werden, gilt die 65-%-Regelung nur, wenn seit mindestens einem Monat die kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Regelungen für Bestandsgebäude
Auch bei Bestandsgebäuden hängt die Gültigkeit der 65-%-Regelung von der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung ab. Grundsätzlich ausgenommen sind Heizungen, deren Installation bis zum 19. April 2023 beauftragt wurde und diese bis zum 18. Oktober 2024 umgesetzt wird.
Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (Bauantrag zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung) gilt: Bis zu der verpflichtenden Einführung einer Wärmeplanung dürfen weiterhin fossile Heizungen neu installiert werden.
Voraussetzung dafür ist, dass diese Heizungen ab
2029 mit mindestens 15 %
2035 mit mindestens 30 %
2040 mit mindestens 60 %
regenerativer Energie (zum Beispiel Bio-Flüssiggas) betrieben werden.
Vor Einbau der neuen Gasheizung muss der Endverbraucher durch eine sachkundige Person beraten werden (zum Beispiel Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Energieberater).
Diese Regelungen zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei neu installierten Heizungen in Abhängigkeit von dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung sehen Sie in dieser Übersicht:
Was ist nach Heizungsgesetz erlaubt, wenn die Heizung kaputt ist?
Wenn eine Heizung kaputtgeht und nicht zu reparieren ist (Heizungshavarie), kann das Gebäude in einer Übergangsfrist von bis zu 5 Jahren weiterhin mithilfe fossiler Energieträger beheizt werden; auch mit einer gemieteten Heizung. Nach dieser Frist muss die Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Heizoptionen, mit denen das erreicht werden kann, stellen wir Ihnen weiter unten vor.
In Mehrfamilienhäusern mit Gas-Etagenheizungen gilt darüber hinaus Folgendes: Nach dem Defekt einer Gas-Etagenheizung haben Eigentümer 5 Jahre Zeit zu entscheiden, ob die Wärmeversorgung weiter dezentralisiert oder stattdessen zentralisiert erfolgen soll. Für die Umsetzung einer zentralen Heizlösung haben sie dann sogar noch mehr Zeit:
Welche Pflichten haben Mieter gemäß Heizungsgesetz?
Das Heizungsgesetz verweist auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, nach dem bis zu 10 % der Kosten für eine Heizungsmodernisierung auf Mieter umgelegt werden können – allerdings gedeckelt auf eine Erhöhung der monatlichen Miete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter innerhalb von sechs .
Ergänzend dazu sorgt die CO2-Kostenaufteilung für eine geregelte Verteilung der CO2-Kosten, die durch den Betrieb von Heizungen anfallen, zwischen Mieter und Vermieter. Diese Kostenaufteilung ist allerdings im Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) festgeschrieben. Mehr darüber erfahren Sie auf unserer Seite „CO2-Steuer“: Vermieter in der Pflicht.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Heizungsgesetz?
Verstöße gegen das Heizungsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Je nach Verstoß kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 € verhängt werden.
Welche Ausnahmen gibt es vom Heizungsgesetz?
Zum einen sind bestimmte Gebäudetypen und Anwendungsarten von den Regelungen des Heizungsgesetzes ausgenommen, definiert in § 2 Anwendungsbereich – darunter Stallgebäude, Traglufthallen und Kirchen. Zum anderen besteht eine Härtefallregelung (§ 102 Befreiungen). Diese greift zum Beispiel, wenn die Kosten für eine Heizungsmodernisierung in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des jeweiligen Gebäudes stehen.
Gesonderte Regelungen laut GEG gelten auch für die Modernisierung von Heizungsanlagen für Hallen mit einer Deckenhöhe von über 4 Metern (§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung). Hier ist eine Umstellung auf erneuerbare Energien schrittweise möglich: Dezentrale Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen können über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verteilt ersetzt werden und in diesem Zeitraum ohne erneuerbare Energien betrieben werden. Von der Nutzung erneuerbarer Energien befreit sind auch neu eingebaute dezentrale Hallenheizungsanlagen, wenn durch ihre Verwendung eine Energieeinsparung von mindestens 40 % am Endenergieverbrauch im Zeitraum eines Jahres nachgewiesen werden kann. Bei Modernisierungen dieser Art müssen sogar bis Ende 2044 keine erneuerbaren Energien eingebunden werden.
Auf unserer Wissensseite Hallenheizung: Einsatz, Modelle und Wartung gehen wir ausführlich auf die Bestimmungen des GEG speziell für Hallenheizungen ein.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es nach Heizungsgesetz?
Gefördert werden die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte sowie die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude.
Die Förderungen werden in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 definiert. In Bezug auf neu installierte Heizungen gelten folgende Fördersätze: