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Heizungsgesetz: die wichtigsten Regelungen

Das Heizungsgesetz gibt vor, welche Heizungen in Neubau und Bestand erlaubt sind. Maßgeblich dafür ist der Einsatz erneuerbarer Energien. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Regelungen vor und verraten Ihnen, warum Heizoptionen mit Bio-Flüssiggas jetzt erst recht eine Zukunft haben!

Heizungsgesetz im Überblick

Was ist das Heizungsgesetz?

Heizungsgesetz (oder Heizgesetz) ist eine häufig genutzte Bezeichnung für das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, GEG).

 

Was ist im Heizungsgesetz geregelt?

Im Heizungsgesetz ist insbesondere die Installation und der Betrieb von Heizungen unter den Gesichtspunkten Wirtschaftlichkeit, Klimaschutz sowie Minderung des Einsatzes fossiler Energieträger und Energieimporten geregelt. Ebenfalls geregelt ist im Heizungsgesetz der Bestandsschutz bereits bestehender Heizungen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2044 – unter der Bedingung, dass sie nicht länger als 30 Jahre in Betrieb sind (Ausnahmen sind unter § 72 Betriebsverbot für Heizkessel definiert).

 

Warum ist das Heizungsgesetz wichtig?

Das Heizungsgesetz soll einen wesentlichen Beitrag leisten, dass Deutschland seine Klimaschutzziele erreicht – allen voran die Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045. So enthält das Heizungsgesetz Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien zum Heizen und Verbote für alte Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben werden.

 

Seit wann gilt das Heizungsgesetz?

Das Heizungsgesetz gilt seit dem 1. November 2020 und wurde zuletzt am 16. Oktober 2023 geändert. Die geänderte Fassung trat am 1. Januar 2024 in Kraft – mit Ausnahme der beiden Paragrafen § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen und § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, die erst am 1. Oktober 2024 in Kraft treten werden.

 

Für wen gilt das Heizungsgesetz?

Das Heizungsgesetz gilt für alle Gebäude, die mithilfe eines Energieträgers beheizt oder gekühlt werden – bis auf bestimmte Ausnahmen, die wir in unserer Liste auf der Seite Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2023 Änderungen: Umsetzung und Wärmeplanung aufführen. Diese Gebäudearten sind allerdings nicht befreit von den §§ 74 bis 78, welche die energetische Inspektion von Klimaanlagen betreffen.

Heizungsgesetz: Inhalte im Detail

Welche Regelungen beinhaltet das Heizungsgesetz?

Das Heizungsgesetz beinhaltet Regelungen zu Heizungs-, Klima- und raumlufttechnischen Anlagen, aber auch beispielsweise zu Energieausweisen und zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte sowie von Effizienzmaßnahmen.

Nachfolgend alle Teile des Heizungsgesetzes im Überblick:

Für die meisten Eigentümer von Gebäuden ist der Unterabschnitt 4 Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel des Teils 4 zentral; denn hieraus ergeben sich die meisten konkreten Handlungsbedarfe gerade für Heizungsmodernisierungen.

Dieser Unterabschnitt enthält auch die wahrscheinlich wichtigste Regelung des Heizungsgesetzes: Künftig soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden (65-%-Regelung). Wann das für den konkreten Fall gilt, hängt jedoch zum einen von der Gebäudeart (Neubau oder Bestandsgebäude) sowie dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung ab.

 

Regelungen für Neubauten

Neubauten in Neubaugebieten

Neubauten, die in Neubaugebieten errichtet werden sollen und für die ein Bauantrag am 1. Januar 2024 oder danach gestellt wurde, unterliegen sofort der 65-%-Regelung.

 

Neubauten außerhalb von Neubaugebieten

Für Neubauten, die nicht in Neubaugebieten errichtet werden, gilt die 65-%-Regelung nur, wenn seit mindestens einem Monat die kommunale Wärmeplanung vorliegt.

 

Regelungen für Bestandsgebäude

Auch bei Bestandsgebäuden hängt die Gültigkeit der 65-%-Regelung von der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung ab. Grundsätzlich ausgenommen sind Heizungen, deren Installation bis zum 19. April 2023 beauftragt wurde und diese bis zum 18. Oktober 2024 umgesetzt wird.

Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (Bauantrag zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung) gilt: Bis zu der verpflichtenden Einführung einer Wärmeplanung dürfen weiterhin fossile Heizungen neu installiert werden.

Voraussetzung dafür ist, dass diese Heizungen ab

2029 mit mindestens 15 %

2035 mit mindestens 30 %

2040 mit mindestens 60 %

regenerativer Energie (zum Beispiel Bio-Flüssiggas) betrieben werden.

Vor Einbau der neuen Gasheizung muss der Endverbraucher durch eine sachkundige Person beraten werden (zum Beispiel Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Energieberater).

Diese Regelungen zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei neu installierten Heizungen in Abhängigkeit von dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung sehen Sie in dieser Übersicht:

Schaubild: Regelungen des Heizungsgesetzes, welche die Nutzung erneuerbarer Energien für neu installierte Heizung in Abhängigkeit vom Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung betreffen.

Was ist nach Heizungsgesetz erlaubt, wenn die Heizung kaputt ist?

Wenn eine Heizung kaputtgeht und nicht zu reparieren ist (Heizungshavarie), kann das Gebäude in einer Übergangsfrist von bis zu 5 Jahren weiterhin mithilfe fossiler Energieträger beheizt werden; auch mit einer gemieteten Heizung. Nach dieser Frist muss die Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Heizoptionen, mit denen das erreicht werden kann, stellen wir Ihnen weiter unten vor.

In Mehrfamilienhäusern mit Gas-Etagenheizungen gilt darüber hinaus Folgendes: Nach dem Defekt einer Gas-Etagenheizung haben Eigentümer 5 Jahre Zeit zu entscheiden, ob die Wärmeversorgung weiter dezentralisiert oder stattdessen zentralisiert erfolgen soll. Für die Umsetzung einer zentralen Heizlösung haben sie dann sogar noch mehr Zeit:

Schaubild: Regelungen des Heizungsgesetzes bei der Havarie einer Gas-Etagenheizung.

 

Welche Pflichten haben Mieter gemäß Heizungsgesetz?

Das Heizungsgesetz verweist auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, nach dem bis zu 10 % der Kosten für eine Heizungsmodernisierung auf Mieter umgelegt werden können – allerdings gedeckelt auf eine Erhöhung der monatlichen Miete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter innerhalb von sechs .

Ergänzend dazu sorgt die CO2-Kostenaufteilung für eine geregelte Verteilung der CO2-Kosten, die durch den Betrieb von Heizungen anfallen, zwischen Mieter und Vermieter. Diese Kostenaufteilung ist allerdings im Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) festgeschrieben. Mehr darüber erfahren Sie auf unserer Seite „CO2-Steuer“: Vermieter in der Pflicht.

 

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Heizungsgesetz?

Verstöße gegen das Heizungsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Je nach Verstoß kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 € verhängt werden.

 

Welche Ausnahmen gibt es vom Heizungsgesetz?

Zum einen sind bestimmte Gebäudetypen und Anwendungsarten von den Regelungen des Heizungsgesetzes ausgenommen, definiert in § 2 Anwendungsbereich – darunter Stallgebäude, Traglufthallen und Kirchen. Zum anderen besteht eine Härtefallregelung (§ 102 Befreiungen). Diese greift zum Beispiel, wenn die Kosten für eine Heizungsmodernisierung in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des jeweiligen Gebäudes stehen.

Gesonderte Regelungen laut GEG gelten auch für die Modernisierung von Heizungsanlagen für Hallen mit einer Deckenhöhe von über 4 Metern (§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung). Hier ist eine Umstellung auf erneuerbare Energien schrittweise möglich: Dezentrale Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen können über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verteilt ersetzt werden und in diesem Zeitraum ohne erneuerbare Energien betrieben werden. Von der Nutzung erneuerbarer Energien befreit sind auch neu eingebaute dezentrale Hallenheizungsanlagen, wenn durch ihre Verwendung eine Energieeinsparung von mindestens 40 % am Endenergieverbrauch im Zeitraum eines Jahres nachgewiesen werden kann. Bei Modernisierungen dieser Art müssen sogar bis Ende 2044 keine erneuerbaren Energien eingebunden werden.

Auf unserer Wissensseite Hallenheizung: Einsatz, Modelle und Wartung gehen wir ausführlich auf die Bestimmungen des GEG speziell für Hallenheizungen ein.

 

Welche Fördermöglichkeiten gibt es nach Heizungsgesetz?

Gefördert werden die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte sowie die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude.

Die Förderungen werden in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 definiert. In Bezug auf neu installierte Heizungen gelten folgende Fördersätze:

ZuschussEffizienz-BonusKlimageschwindigkeits-BonusEinkommens-Bonus
Solarthermische Anlagen30 %Max. 20 %30 %
Biomasseheizungen30 %Max. 20 %30 %
Wärmepumpen30 %5 %Max. 20 %30 %
Brennstoffzellenheizung30 %Max. 20 %30 %
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)30 %Max. 20 %30 %
Innovative Heizungstechnik30 %Max. 20 %30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz30 %Max. 20 %30 %
Gebäudenetzanschluss30 %Max. 20 %30 %
Wärmenetzanschluss30 %Max. 20 %30 %

Heizoptionen nach Heizungsgesetz

Welche Heizungsarten sind nach Heizungsgesetz in Neubau und Modernisierung erlaubt?

Die Heizungsart, mit denen ein Gebäudeeigentümer die Regelungen des Heizungsgesetzes erfüllen will, kann nach § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage frei gewählt werden. In einigen Fällen ist die Einhaltung der 65-%-Regelung vor Inbetriebnahme der Heizung durch eine Person nötig, die in § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise definiert wird; zum Beispiel ein Architekt mit nachgewiesenen Kenntnissen des energiesparenden Bauens, ein Heizungsbauer oder ein Schornsteinfeger.

Zu den Heizungsarten bzw. Heizlösungen, welche die Regelungen des Heizungsgesetzes erfüllen können, gehören unter anderem:

Für die Erfüllung der Regelungen des Heizungsgesetzes – vor allem der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien – müssen Eigentümer also nicht zwangsläufig auf vergleichsweise teure Heiztechnik umsteigen und ihr Gebäude sanieren. Stattdessen kann auch eine neue Gas-Brennwertheizung genutzt werden, die auch zu einem späteren Zeitpunkt mit zusätzlicher Technik zur Nutzung erneuerbarer Energie wie eine Wärmepumpe oder Solarthermieanlage kombiniert werden kann; mit konventionellem und biogenem Flüssiggas zudem völlig netzunabhängig.

Heizoptionen nach Heizungsgesetz mit (Bio-)Flüssiggas

Welche Heizungsarten sind nach Heizungsgesetz mit (Bio-)Flüssiggas erlaubt?

Iconhafte Darstellung einer Heiztherme und eines Blattes, symbolisch für die Verwendung von Bio-Flüssiggas zum Heizen, um die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen.

Gas-Brennwertheizung mit Bio-Flüssiggas

Dank der biogenen Flüssiggasvariante können mit einer herkömmlichen Flüssiggasheizung ohne technische Änderungen alle Vorgaben des Heizungsgesetzes erfüllt werden. Bio-Flüssiggas bietet seinen Nutzern dieselben Vorteile wie konventionelles Flüssiggas; sein Einsatz spart aber noch einmal bis zu 90 % CO2-Emissionen.

Mehr über diese Heizoption erfahren Sie auf den folgenden Seiten:

 

Iconhafte Darstellung einer Heiztherme, Solarkollektoren, einer Wärmepumpe und der Sonne, symbolisch für die Verwendung einer Gas-Hybridheizung, um die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen.

Gas-Hybridheizung

Eine Flüssiggasheizung lässt sich einfach mit Technik zur Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren; zum Beispiel mit einer Wärmepumpe oder Solarthermieanlage. Hier gibt es vielfältige Kombinationsmöglichkeiten, die dazu noch das Potenzial bieten, Energiekosten einzusparen.

Weitere Informationen über die Gas-Hybridheizung erhalten Sie auf unserer Seite Gas-Hybridheizung: In diesen Fällen lohnt sie sich.

 

Wie kann man zu einer Heizung mit (Bio-)Flüssiggas wechseln?

Voraussetzung für die Nutzung von Flüssiggas bzw. Bio-Flüssiggas zum Heizen ist die Installation eines Flüssiggastanks, meist außerhalb des Gebäudes. Beliebt ist die unterirdische Platzierung, um auf dem Grundstück mehr Freiraum zu haben. Flüssiggastanks werden per Tankwagen befüllt – völlig netzunabhängig.

Im Inneren des Gebäudes ist eine Gas-Brennwerttherme nötig.

Wer bereits eine Flüssiggasheizung nutzt, kann ganz einfach Bio-Flüssiggas anteilig zum herkömmlichen Flüssiggas bestellen, um die konkrete Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach Energiegesetz zu erfüllen. Auf diese Weise lohnen sich der Wechsel zu einer Flüssiggasheizung in Bestandsgebäuden sowie der Einbau einer Flüssiggasheizung in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten vor dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung finanziell besonders. Dann darf der Anteil des Bio-Flüssiggases erst allmählich steigen, wodurch Betriebskosten eingespart werden können:

Darstellung der Erfüllung der Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien mit konventionellem Flüssiggas und Bio-Flüssiggas bei Vorliegen und Nicht-Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung.

Die Prozentzahlen geben den jeweils geforderten Anteil an biogenem Flüssiggas nach Jahr wieder.

Für die Nutzung von Bio-Flüssiggas sind keinerlei technische Änderungen an der Heizung notwendig. Auch der Wechsel von Erdgas zu (Bio-)Flüssiggas ist einfach: So können sich moderne Brennwertkessel teilweise automatisch auf die verwendete Gasart einstellen. Bei älteren Modellen müssen lediglich Düsen ausgetauscht werden, um die Heizung mit Flüssiggas zu betreiben.

Heizoptionen mit konventionellem und biogenem Flüssiggas sind netzunabhängig, einfach umzusetzen und zukunftssicher. Im Gegensatz zur Heizungsmodernisierung mit anderen Lösungen erfordern Flüssiggasheizungen vergleichsweise niedrige Investitionskosten sowie kurze Installationszeiten und machen im Gegenzug unabhängig von Energienetzen. Auch der schnelle und einfache Einbau spricht für Flüssiggasheizungen.

Sind Sie an (Bio-)Flüssiggas zum Heizen interessiert? Dann melden Sie sich jetzt bei uns: per E-Mail an info@fluessiggas.de oder telefonisch unter 02151 – 917 3029.

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