Welche Vorschriften gelten für Flüssiggastanks?
Für die Planung, Errichtung, Instandhaltung, den Betrieb und die Änderung sowie
die Prüfung von Anlagen, die mit Flüssiggas betrieben werden, gelten verschiedene Verordnungen und technische Regeln, die wiederum aus diversen Gesetzen abgeleitet werden:
- Immissionsschutz (BImSchG)
- Gasversorgung (EnWG,nur § 4 und § 49)
- Produktsicherheit (ProdSG)
- Gewässerschutz (WHG)
- Arbeitsschutz (ArbSchG)
- Baurecht (BauGB)
- Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
- Betriebssicherheitsverordnung (bei Gewerbeanlagen)
Sämtliche Vorschriften und technischen Regeln, die für Flüssiggasanlagen relevant sind, haben der Deutsche Verband Flüssiggas e.V. (DVFG) und der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in der Technischen Regel Flüssiggas (TRF) festgehalten.
Wo und wie dürfen Flüssiggastanks aufgestellt werden?
Ein Flüssiggastank wird direkt an der Verbrauchsstelle – das heißt: meist auf dem Grundstück des Anwenders – ortsfest installiert. Dafür gibt es verschiedene Aufstellungsarten:
- Oberirdisch
- Unterirdisch
- Halboberirdisch
- Im geschlossenen Raum
Jede Aufstellungsart hat eigene bauliche Voraussetzungen bzw. erfordert Maßnahmen, mit denen sich zwei Schutzziele erreichen lassen, die in den TRF formuliert werden:
- Schutz der Umgebung vor Gefahren, die von den Flüssiggasbehältern ausgehen können
- Schutz der Flüssiggasbehälter vor Gefahren, die aus der Umgebung auf die Flüssiggasbehälter einwirken können
Oberirdische Flüssiggastanks

Oberirdisch im Freien aufgestellte Behälter müssen standsicher sein. Der Boden muss eben und waagerecht sein und die Behälter sind sicher zu gründen (Neigungen und Verlagerungen sind unzulässig). Dazu müssen sie auf einem Fundament (Betonplatte 200 mm) stehen, das eben und waagerecht auf einem Schotterbett (250 mm) gegründet ist.
Die Abmessungen des Fundaments richten sich nach der Größe des Flüssiggastanks, der darauf platziert werden soll. Die konkreten Werte finden Sie in unserer Antwort auf die Frage Welche Maße hat das Fundament eines Flüssiggastanks (oberirdisch)?
Die Neigung des Flüssiggastanks darf maximal 2 % (2 cm auf 1 m) betragen – allerdings nur zu den Armaturen hin. Dies gilt für alle Behälterarten und wird hier am Beispiel des oberirdischen Behälters gezeigt:

In Richtung der Armaturen ist keine Überfüllung möglich. Eine Neigung von den Armaturen weg ist nicht erlaubt, weil der Behälter in diese Richtung überfüllt werden könnte:

Nach ihrer Aufstellung dürfen Flüssiggastanks nicht geneigt oder verlagert werden.
Erdgedeckte Flüssiggastanks

Erdgedeckt im Freien eingelagerte Flüssiggastanks müssen allseits mit mindestens 500 mm Erde überdeckt sein, eingebettet in einer 200 mm starken steinfreien Fluss- oder Lavasandschicht mit einer Lieferkörnung von maximal 3 mm. Zudem muss der Tank mindestens 800 mm von unterirdischen Kabeln, anderen Leitungen und Gebäudefundamenten oder Kellerwänden entfernt sein.
Länge, Breite und Tiefe der Baugrube richten sich – wie die Maße der Fundamentplatte bei oberirdischen Flüssiggastanks – nach der Größe des Behälters. Die Maße finden Sie in unserer Antwort auf die Frage Welche Maße hat die Baugrube eines Flüssiggastanks (unterirdisch)?
Halboberirdische Flüssiggastanks
Halboberirdisch im Freien sind Behälter eingelagert, wenn die untere Hälfte bis zur waagerechten Behälterachse nach den Bedingungen für erdgedeckte Behälter in die Erde eingelagert ist. Für halboberirdische Behälter gelten für den oberirdischen Teil die Anforderungen an oberirdische, für den erdgedeckten Teil die Anforderungen an erdgedeckte Behälter.
Flüssiggastanks in geschlossenen Räumen

Für die Aufstellung eines oberirdischen Behälters in einem geschlossenen Raum gelten zahlreiche Sicherheitsbestimmungen bzw. Vorschriften sowie räumliche Voraussetzungen, die wir auf unserer Seite zur Aufstellung von Flüssiggastanks aufführen.
Welche baulichen Anforderungen an die Aufstellorte sind einzuhalten?
Ein Flüssiggastank muss immer zugänglich und so platziert sein, dass er keine Flucht- und Rettungswege versperrt. Zudem muss mindestens 50 cm Wandabstand bei öffnungslosen Behälterwandungen für die Bedienung, Wartung, Reparaturen und Prüfung eingehalten werden (sonst mindestens 1 m).
Bei Aufstellung auf Podesten, Dächern und Ähnlichem muss eine gefahrlose Erreichbarkeit des Behälters über sichere Verkehrswege und den technischen Regeln entsprechenden Leitern gewährleistet sein. Des Weiteren muss ein Statiknachweis vorhanden sein.

Zudem gibt es einzuhaltende Anforderungen hinsichtlich der Aufstellung des Behälters bezogen auf Brand, dem Vorhandensein von Kanälen, Schächten und Öffnungen sowie bezogen auf Zündquellen im explosionsgefährdeten Bereich.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die jeweiligen Anforderungen im Detail vor:
Aufstellung des Behälters bezogen auf Brand
Schutz vor Brandlasten
Flüssiggasbehälter müssen vor möglicher Brandlast geschützt sein. Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn der Flüssiggasbehälter gegen Erwärmung durch Flammenberührung oder Strahlung über die zulässige Werkstofftemperatur hinaus während 90-minütiger Brandeinwirkung geschützt ist; zum Beispiel durch
- einen Schutzabstand,
- eine Schutzwand,
- eine allseitige Erddeckung von mindestens 0,5 m Erde und Sand oder
- ein Strahlungsschutzblech (bei reiner Strahlungswärme).
Eine Brandlast in der Umgebung besteht nicht, wenn bei oberirdischer Aufstellung des Flüssiggasbehälters diese Anforderungen erfüllt sind:
- Die Gebäudewand, die dem Flüssiggasbehälter zugewandt ist, erfüllt die baulichen Anforderungen an Schutzwände.
- Im Bereich der waagerechten Projektion des Flüssiggasbehälters auf die Gebäudewand ist diese bis zu 3 m oberhalb des Behälterscheitels öffnungslos.
- Die Unterkante von Öffnungen im Abstand bis zu 1 m seitlich der Projektionsfläche des Flüssiggasbehälters befindet sich oberhalb des Behälterscheitels.

Schutzwand
Eine Schutzwand in Richtung Brandlast muss hinsichtlich der zu schützenden Flüssiggasbehälter ausreichend bemessen sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (Klasse A1 nach DIN 4102). Zur Klasse A1 gehören zum Beispiel eine gemauerte Wand und Betonplatten. Die Schutzwand ist ausreichend bemessen, wenn der Flüssiggasbehälter von der Schutzwand abgedeckt ist, sodass der Flüssiggasbehälter von der möglichen Brandlast aus gesehen im Schatten der Schutzwand steht:


Neben den Anforderungen nach 90-minütigem Schutz gegen Brandeinwirkung müssen Schutzwände auch ausreichend stabil und standsicher gegründet sein, da sie im Brandfall in der Lage sein müssen, die zusammenfallende bzw. umstürzende Brandlast vom Behälter fernzuhalten.
Brandlasten und Schutzmaßnahmen
Die Brandlasten lassen sich in drei Gruppen einordnen, die verschiedene Schutzmaßnahmen erfordern:
Unerhebliche Brandlasten (Gruppe 1):
- Brennbare Materialien: z. B. Strohmatten, Holz (Holzzäune, Holzflechtzäune)
- Brennbare Objekte: z. B. Hundehütten, Holzverkleidungen von Gebäuden
- Gebäude: z. B. Baustellen-/Bürocontainer aus Stahlblech, Gewächshäuser mit Verkleidung aus Glas/Folie/Kunststoff
Geringe Brandlast (Gruppe 2):
- Brennbare Materialien: Lagerflächen mit brennbaren Materialien mit einer Brandlastbreite ≤ 4 m (Holz, Papier, Stroh, Reifen, brennbare Flüssigkeiten)
- Brennbare Objekte: z. B. Carport in Holzständerbauweise mit verschalten Holzwänden
- Gebäude in Holzbauweise zu Wohnzwecken bis zu 1,5-facher Geschosshöhe (< 4,5 m) wie Jagdhütten u. Ä.; Schuppen, Gartenhäuser, …
- Gebäude in anderer Bauweise: Fachwerkhäuser mit einer Lehm-/Strohmischung als Ausfachung
Brandlast (Gruppe 3):
- Brennbare Materialien: Lagerflächen mit brennbaren Materialien in großen Mengen mit einer Brandlastbreite > 4 m (Holz, Papier, Stroh, Reifen, brennbare Flüssigkeiten)
- Gebäude mit Außenwänden, die nicht die Anforderungen an die Feuerwiderstandklasse F90 erfüllen und in denen brennbare Stoffe gelagert oder verarbeitet werden
- Gebäude in Holzbauweise, in denen brennbare Stoffe gelagert oder verarbeitet werden (z. B. Tischlerei, Sägerei, Kfz-Werkstatt) mit mehr als 1,5-facher Geschosshöhe (> 4,5 m)
- Dächer: Reetdächer oder Dächer mit einer ähnlichen Eindeckung