- Bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Zonen) hat der Verwender die Vorgaben der auf dem Behälter befindlichen Betriebsanweisung / des Explosionsschutzdokuments einzuhalten.
Es ist möglich, den explosionsgefährdeten Bereich durch bauliche Maßnahmen einzuschränken. Hierfür geeignete bauliche Maßnahmen sind Abtrennungen, die in Räumen gasdicht, aber nicht für Beanspruchungen aus Explosionen ausgelegt sein müssen.
Um im Freien die natürliche Umlüftung des Flüssiggastanks zu gewährleisten, darf der explosionsgefährdete Bereich nur an einer oder zwei Seiten eingeschränkt werden. Bei Einschränkung an mehr als zwei Seiten müssen ergänzende Lüftungsmaßnahmen (zum Beispiel technische Lüftung) umgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen im Freien sind zum Beispiel öffnungslose Wände aus nicht brennbaren Baustoffen (Blech, Faserzement, Mauerwerk etc.).
Flüssiggastank in geschlossenem Raum
Räume mit Flüssiggasbehältern müssen mindestens eine Tür bzw. ein Garagentor haben, die/das unmittelbar ins Freie führt und nach außen aufschlägt.
Im Aufstellraum dürfen sich keine anlagenfremden Gegenstände befinden. Elektrische Geräte dürfen sich nur im Raum befinden, wenn sie der Einteilung der Ex-Zone entsprechen.
Sicherheitskennzeichnung
Räume und Bereiche, in denen sich Flüssiggasbehälter befinden, müssen deutlich und dauerhaft mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen werden. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn Folgendes mit dem Namen des Gases, dem Gefahrenpiktogramm und der Gefahrenbezeichnung gekennzeichnet ist:
- Der Flüssiggasbehälter bei Aufstellung im Freien (oberirdisch/halboberirdisch) oder
- der Domschachtaußendeckel oder
- die Zugänge zum Aufstellraum oder umgrenzten Bereiche im Freien.
Sonderfall elektrische Betriebsmittel
Feste elektrische Installationen (sowie gegebenenfalls auch nicht elektrische Geräte und andere potenzielle Zündquellen gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 723) müssen den Anforderungen der festgelegten Zone entsprechen. Im Nachfolgenden beispielhafte Lösungsmöglichkeiten für solche Sonderfälle:
Was muss bei einer Umzäunung des Flüssiggastanks beachtet werden?
Wenn eine Umzäunung aufgrund der Vorschriftenlage erforderlich wird, gelten die folgenden Bedingungen:
- Eine Umzäunung (zum Beispiel Maschendrahtzaun) über alle 4 Seiten bedingt mindestens eine Tür und einen allseitigen Abstand von mind. 0,5 m zum Flüssiggastank. Bei der Wahl des Zaunmaterials sind die Brandlast-Bestimmungen zu berücksichtigen.
- Sollte diese Umzäunung auch als Sichtschutz genutzt werden, ist darauf zu achten, dass dieses maximal nur von zwei Seiten erlaubt ist.
- Damit eine natürliche Umlüftung des Behälters sichergestellt ist, darf – wie oben beschrieben – ein geschlossener, aus nicht brennbaren Materialien bestehender Sichtschutz nur von maximal zwei Seiten vorhanden sein.
Dürfen Flüssiggastanks selbst lackiert werden?
Ja, grundsätzlich dürfen Flüssiggastanks lackiert werden – abhängig davon, ob der Behälter nach dem Säubern bereits Roststellen mit Materialabtrag aufweist oder nicht (bitte eventuelle vertragliche Vereinbarungen mit dem Versorger beachten). Sollte bereits ein Materialabtrag ersichtlich sein, ist es erforderlich, die Bewertung und Bearbeitung über einen Fachbetrieb durchführen zu lassen. Dieser hat die notwendigen Kenntnisse und Werkzeuge.
Des Weiteren sind laut Regelwerk nur folgende RAL-Farben zugelassen: RAL 6019 (Weißgrün), 9010 (Weiß) und 9006 (Silber in besonderen Fällen). Der reflektierende Anstrich soll die Wirkung der Sonneneinstrahlung minimieren und den Behälter gegen Korrosion von außen schützen.
Wir empfehlen, die Lackierarbeiten immer durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen.
Müssen Flüssiggastanks geerdet werden?
Ein Flüssiggastank muss nicht geerdet werden, wenn er oberirdisch auf Beton aufgestellt wird – es sei denn, er wird auf einer isolierenden Schicht wie Bitumen mit einem Erdungswiderstand von mehr als 106 Ω aufgestellt. Dann ist eine zusätzliche Erdung (zum Beispiel Staberder) nötig.
Maßnahmen gegen Blitzeinschlag sind bei Flüssiggastanks nicht erforderlich; aufgrund der Behälterwandstärke gilt die Behälterwand selbst als blitzstromtragfähig. Zum Schutz vor Zündgefahren gegen Blitzschutz bei der oberirdischen Lagerung von Flüssiggas im Freien muss sichergestellt werden, dass die in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRGS) 723 Abschnitt 5.8 beschriebenen Maßnahmen beachtet werden.
Dürfen Flüssiggastanks in Hochwassergebieten aufgestellt werden?
Ja, allerdings müssen dabei spezielle Voraussetzungen berücksichtigt und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen umgesetzt werden. Bei oberirdischen, in Hochwasserschutzgebieten eingesetzten Flüssiggastanks handelt es sich um spezielle Tanks mit entsprechenden technischen Besonderheiten. Für die fachgerechte Installation in einem hochwassergefährdeten Gebiet eignen sich die oberirdische und die erdgedeckte Installationsvariante. Beide werden gegen Auftrieb mit einer 1,3-fachen Sicherheit berechnet. Während beim oberirdischen Behälter eine Sattellagerung mit Verankerung in der Betonplatte installiert wird, ist es beim erdgedeckten eine Auftriebssicherung mit Edelstahlbändern. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite rund um die Aufstellung von Flüssiggastanks.